Arbeiten ohne Aufenthaltstitel mit der neuen Fiktionsbescheinigung

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Grundsätzlich benötigen Drittstaatsangehörige eine Arbeitserlaubnis, um in Deutschland erwerbstätig zu sein. Von dieser Regel gibt es jedoch in verschiedenen Fällen Ausnahmen. Die Erwerbstätigkeit wird regelmäßig erst mit Erteilung eines Aufenthaltstitels erlaubt. Aber auch von dieser Regel gibt es Ausnahmen. Es kann auch eine Beschäftigung ohne Aufenthaltstitel erlaubt werden, bspw. für Inhaber von Aufenthaltsgestattungen oder Duldungen.

Eine weitere Ausnahme besteht nach der neuen Vorschrift: § 81 Abs. 5a AufenthG. Nach dieser neuen Regelung wird eine Fiktionsbescheinigung erteilt, die bereits vor Aushändigung des künftigen Aufenthaltstitels die darin enthaltene Erlaubnis der Erwerbstätigkeit auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung vorverlagert. Diese Beschleunigung der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit ist an folgende Voraussetzungen nach § 81 Abs. 5a S. 1 AufenthG geknüpft:

  • Antrag auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 16-21 AufenthG, der die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG auslöst
  • positive Entscheidung der Ausländerbehörde über diesen Antrag
  • Veranlassung der Ausländerbehörde einen elektronischen Aufenthaltstitel nach § 78 Abs. 1 S. 1 AufenthG durch die Bundesdruckerei zu erstellen

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist gemäß § 81 Abs. 5a S. 2 AufenthG  die vorverlagerte Erlaubnis der Erwerbstätigkeit auf der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG zu vermerken.

Diese Regelung hat einen enormen Vorteil für den Antragsteller und seinen Arbeitgeber: Die die erst wochen- oder gar monatespäter mögliche Aushändigung des künftigen Aufenthaltstitels muss nicht abgewartet werden. Denn das Arbeitsverhältnis darf sofort mit der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung beginnen.

Besonders wichtig ist diese neue Vorschrift für diejenigen, die bei ihrer ersten Antragstellung noch keinen Aufenthaltstitel haben, weil sie bspw. visumsfrei nach Deutschland einreisen dürfen und von Deutschland aus einen Aufenthaltstitel beantragen dürfen. Nach der alten Rechtslage war ihnen die Erwerbstätigkeit nicht gestattet, solange ihnen kein Aufenthaltstitel ausgehändigt wurde.

Auch für diejenigen, die einen Aufenthaltstitel mit Beschränkungen zur Erwerbstätigkeit haben und einen neuen Aufenthaltstitel (z.B. Niederlassungserlaubnis oder Blaue Karte EU oder Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft etc.) ohne diese Beschränkungen beantragen, ist diese neue Vorschrift vorteilhaft. Denn sie erlaubt ihnen bereits vor Aushändigung des künftigen Aufenthaltstitels die gewünschte Erwerbstätigkeit bereits ab Entscheidung der Ausländerbehörde.

Da es sich um eine neue Vorschrift handelt, klappt die praktische Umsetzung noch nicht nahtlos durch alle Ausländerbehörden. Zudem wird vielerorts für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung eine anstehende Auslandsreise verlangt, obwohl ein Anspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG besteht.

Problematisch kann je nach konkreter Fallgestaltung auch die Erwirkung der positiven Entscheidung der Ausländerbehörde sein.

Es ist daher ratsam, sich zur Prüfung der konkreten Sach- und Rechtslage in Ihrem individuellen Fall sowie zur Vorbereitung und Einreichung der Anträge bei der Ausländerbehörde an einen kompetenten Rechtsanwalt zu wenden. MSH Rechtsanwälte berät Sie vorab zu den Anforderungen in Ihrem konkreten Fall, stellt für Sie die erforderlichen Anträge und unterstützt Sie bei den Gesprächen mit der Ausländerbehörde. 



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