Arbeitet ein Azubi nach bestandener Prüfung weiter, kommt ein Arbeitsverhältnis zustande

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In § 24 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist geregelt, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande kommt, wenn ein/e Auszubildende/r "im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis" beschäftigt wird. 

Das Ausbildungsverhältnis endet gemäß § 21 Abs. 1 BBiG mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. 

Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung vor dem Ende der Ausbildungszeit, so endet das Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 24 Abs. 2 BBiG). Das wird die Regel sein. Die/der Auszubildende besteht die Abschlussprüfung, das Bestehen der Prüfung wird ihr/ihm mitgeteilt und damit endet das Ausbildungsverhältnis. 

Wenn die/der Auszubildende am nächsten Tag (oder sogar noch am selben Tag) weiterarbeitet, kommt nach der gesetzlichen Regelung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande (wohl bemerkt nicht etwas mit der Ausbildungsvergütung, sondern mit der üblichen Vergütung für entsprechende Arbeitnehmer/innen). 

Allerdings muss die/der Arbeitgeber/in Kenntnis vom Bestehen der Prüfung haben und wissen, dass die/der Auszubildende weiterarbeitet. Es reicht aus, wenn zuständige Führungskräfte der/des Arbeitgeberin/s entsprechende Kenntnis haben.

Diese Rechtslage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 20.03.2018, Aktenzeichen 9 AZR 479/17 ausdrücklich bestätigt.

Für Ausbilder/innen bzw. Arbeitgeber/innen bedeutet dies: Man muss Prüfungstermine notieren und sich unverzüglich über das Ergebnis informieren. Man sollte dafür Sorge tragen, dass Auszubildende am Prüfungstag oder danach nicht arbeiten kommen (solang nicht sicher ist, dass die Prüfung nicht bestanden wurde und das Arbeitsverhältnis fortbesteht). Es erscheint sinnvoll, der/dem Auszubildenden vor dem Prüfungstermin schriftlich mitzuteilen, dass das Ausbildungsverhältis mit dem Bestehen der Prüfung endet und eine Weiterbeschäftigung nicht in Betracht kommt bzw. nur bei vorherigem Abschluss eines Arbeitsvertrages.

Für Auszubildende bedeutet dies: Das Prüfungsergebnis (das Bestehen der Prüfung) sollte der/dem Ausbilder/in unverzüglich nachweislich mitgeteilt werden. Sodann sollte man zur Arbeit gehen. Es besteht dann die Chance, dass ein Arbeitsverhältnis zustande kommt.


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