Arbeitgeber muss Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

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Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 10. November 2021 – 5 AZR 334/21) hat zur Frage der Bereitstellung von Arbeitsmitteln einen interessanten und aktuellen Fall entschieden:

Der Kläger lieferte per Fahrrad Lebensmittel und Getränke für seinen Arbeitgeber aus. Die einzelnen Aufträge erhielt er über eine APP auf dem Mobiltelefon. 

Er musste dabei sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Mobiltelefon einsetzen. Dies ergab sich aus den Regelungen im Arbeitsvertrag, wobei dieser Arbeitsvertrag (wie in der Praxis faktisch alle Arbeitsverträge) vorformuliert vom Arbeitgeber vorgegeben wurde und damit rechtlich eine sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingung war.

Der Kläger war der Auffassung, der Arbeitgeber müsse ihm die notwendigen Arbeitsmittel, konkret also das Fahrrad und das Mobiltelefon, zur Verfügung stellen. Dieser Auffassung war auch das Bundesarbeitsgericht. 

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber alle für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Dies kann zwar im Arbeitsvertrag anders geregelt werden; wenn es sich bei dem Arbeitsvertrag aber um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (wie bei praktisch allen Arbeitsverträgen), dann muss der Arbeitgeber in diesem Fall dem Arbeitnehmer eine Entschädigung dafür zahlen, dass der Arbeitnehmer eigene Arbeitsmittel stellt. Hierzu führt das BAG aus:

"Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons benachteiligt den Kläger unangemessen iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 1 Satz 1 BGB und ist daher unwirksam. Die Beklagte wird durch diese Regelung von entsprechenden Anschaffungs- und Betriebskosten entlastet und trägt nicht das Risiko, für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung der essentiellen Arbeitsmittel einstehen zu müssen. Dieses liegt vielmehr beim Kläger. Das widerspricht dem gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses, wonach der Arbeitgeber die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zu stellen und für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen hat."

Diese Grundsätze gelten selbst verständlich nicht nur für Fahrräder oder Mobiltelefone, sondern auch in anderen Fällen, insbesondere also auch wenn eigene Kraftfahrzeuge für die Arbeit genutzt werden. Wenn der Arbeitnehmer eigene Arbeitsmittel einsetzen muss, dann muss vertraglich geregelt sein, dass der Arbeitgeber ihm alle Kosten des üblichen laufenden Unterhalts einschließlich Wartung und üblicher Reparaturen sowie eine angemessene Entschädigung für den laufenden Wertverlust zahlt.


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