Arbeitsrecht: Aktuelles zum Urlaub

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Durch aktuelle Rechtsprechung hat sich im Urlaubsrecht einiges verändert, z. B.:

Urlaub verfällt nicht, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht beantragt

Der EuGH hat entschieden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in die Lage versetzen muss, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Hierzu muss der Arbeitgeber den Urlaub ggf. sogar förmlich anbieten. Es dürfte sich künftig empfehlen, alle Arbeitnehmer nachweislich (im Kleinbetrieb schriftlich mit Gegenzeichnung, im größeren Betrieb durch Intranet etc.) darauf hinzuweisen, dass der Urlaub am 31.12. verfällt, wenn er nicht rechtzeitig genommen wird. Zusätzlich empfiehlt sich eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag. Andernfalls kann Urlaub noch nach Jahren verlangt werden.

Urlaub ist vererblich

Bislang verfiel Urlaub beim Tod des Arbeitnehmers. Nunmehr hat das BAG entschieden, dass der Urlaubsanspruch auf die Erben übergeht und abzugelten (auszuzahlen) ist. Dies lässt sich nicht vermeiden – aber es zeigt, dass die richtige Gestaltung des Arbeitsvertrages immer wichtiger wird: Wird mehr Urlaub als der gesetzliche Mindesturlaub gewährt, sind Regeln zu einem möglichst kurzfristigen Verfall des Mehrurlaubs aufzunehmen. So kann ggf. der vererbte Urlaub zumindest reduziert werden.

Urlaubskürzung in der Elternzeit

Nicht neu, aber in der Praxis oft falsch gemacht: Auch in der Elternzeit fällt der volle Urlaub an. Der Urlaubsanspruch kann aber durch einfache formlose Erklärung des Arbeitsgebers je Monat der Elternzeit um 1/12 des Jahresurlaubs gekürzt werden. In der Praxis wird dies oft vergessen. Teuer wird es vor allem dann, wenn das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit beendet wird. Der Urlaub wandelt sich dann in einen Abgeltungsanspruch, der nicht mehr gekürzt werden kann.

Gute Vertragsgestaltung und -management im Arbeitsrecht werden immer wichtiger.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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