Arbeitsrecht: Befristung ohne Sachgrund unwirksam bei Vorbeschäftigung - egal wie lange diese her ist

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Arbeitsverträge können befristet werden. Einzelheiten hierzu sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt.

Wenn ein gesetzlich anerkannter Sachgrund vorliegt (wichtig ist hier in der Praxis vor allem die befristete Vertretung einer anderen Arbeitnehmers, z. B. während der Elternzeit oder einer längeren Erkrankung), kann die Befristung ohne besondere Einschränkungen erfolgen.

Wenn keiner der gesetzlich geregelten Sachgründe vorliegt, kann das Arbeitsverhältnis auf maximal 2 Jahre befristet werden. Dies gilt aber nicht (die Befristung ist dann unwirksam, der Arbeitsvertrag also unbefristet), wenn der Arbeitnehmer bereits vorher einmal bei dem Arbeitgeber beschäftigt war.

Hierzu hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 06.04.2011 (Aktenzeichen: 7 AZR 716/09), entschieden, dass nur solche Vorbeschäftigungen relevant sind, die in den letzten 3 Jahren lagen.

Nunmehr hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg jedoch anders entschieden (Urteil vom 26.09.2013, Aktenzeichen 6 Sa 28/13). Das LAG ist der Auffassung, dass die Einschränkung auf die letzten 3 Jahre im Gesetz keinerlei Stütze findet.

Das LAG ist daher der Auffassung, dass jede Vorbeschäftigung – egal wie lange sie zurückliegt – schädlich ist und eine sachgrundlose Befristung ausschließt.

Für Arbeitnehmer ist dies gut – sie können nach Ablauf eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses versuchen, mit Hinweis auf eine alte Vorbeschäftigung die Unwirksamkeit der Befristung vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen.

Zu beachten ist, dass die Entfristungsklage innerhalb von 3 Wochen ab dem vereinbarten Ende der Befristung beim Arbeitsgericht eingehen muss!

Für Arbeitgeber – die sich über die Entscheidung des BAG freuen konnten – herrscht nun wieder Unsicherheit. Gerade größere Unternehmen werden große Schwierigkeiten haben, verlässlich zu prüfen, ob ein befristet einzustellender Arbeitnehmer irgendwann einmal im Unternehmen beschäftigt war.


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