Arbeitsrecht / Tarifrecht: Satzung eines Arbeitgeberverbandes kann Mitglieder von Tarifbindung ausnehmen

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In vielen Branchen gibt es Arbeitgeber- oder sonstige Unternehmensverbände. Dieses haben oft – auch – den Zweck, mit Gewerkschaften Tarifverträge zu schließen. Schließt ein Arbeitgeberverband mit einer Gewerkschaft einen Tarifvertrag, dann sind die jeweiligen Vervandmitglieder – also der verbandsangehörige Arbeitgeber und der gewerkschaftsangehörige Arbeitnehmer an diesen Tarifvertrag gebunden.

Arbeitgeber- oder Unternehmensverbände verfolgen aber auch andere Zwecke, beispielsweise Lobbyarbeit bei politischen Gremien oder Verbraucherinformation und Werbung. Einzelne Unternehmen möchten daher ggf. Verbandsmitglied werden, sich aber nicht einem Tarifvertrag unterwerfen.

Die Verbandssatzungen sehen daher teilweise unterschiedliche Mitgliedschaften vor. So gibt es neben der „Vollmitgliedschaft“ ggf. auch eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte mit Urteil vom 12.02.2014 (4 AZR 450/12) einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitgeber Mitglied eines Einzelhandelsverbandes war. Dessen Satzung sah unter anderem folgende Regelung vor:

„Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Allen Mitgliedern stehen nach Maßgabe der Satzung gleiche Rechte zu. … Bei Tarifverträgen, die nicht für allgemeinverbindlich erklärt sind, können die Mitglieder den Ausschluß der Tarifbindung insgesamt erklären. Die Erklärung ist schriftlich an die Verbandsgeschäftsführung zu richten. Sie wirkt zum Ablauf der jeweils geltenden Tarifverträge. Eine eventuelle Nachwirkung wird durch die Erklärung nicht verhindert. Die Erklärung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Bei Beschlußfassung über Tariffragen und Arbeitskampfmaßnahmen haben Mitglieder ohne Tarifbindung kein Stimmrecht.“

Der klagende Arbeitnehmer beruft sich darauf, dass der Arbeitgeber an den Tarifvertrag (den der Einhandelsverband  mit der zuständigen Gewerkschaft geschlossen hatte) gebunden sei. Er wollte daher die höhere tarifliche Vergütung erhalten.

Die Klage wurde abgewiesen. Die Satzungsregelung war aus Sicht des BAG rechtlich wirksam. Der Arbeitgeber hatte die Erklärung gegen die Tarifgebundenheit abgegeben und war somit zwar Mitglied des Einzelhandelsverbandes, aber eben nicht an den Tarifvertrag gebunden. Insbesondere müsse nicht in jeder Satzungsregelung zwischen den „Vollmitgliedern“ und den (nicht tarifgebundenen) „OT-Mitgliedern“ unterschieden werden.

Diese Entscheidung ist für Arbeitgeber und Unternehmensverbände zu begrüßen. Es bleibt also unproblematisch möglich, in der Verbandssatzung zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Mitgliedern zu unterscheiden. Unternehmen können damit die sonstigen Vorteile einer Verbandsmitgliedschaft auch dann nutzen, wenn sie eine Tarifgebundenheit vermeiden wollen – sofern die Satzung des Verbandes dies zulässt.


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