Arbeitsrecht – Urlaub in der Probezeit?

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Arbeitnehmer dürfen auch in der Probezeit bezahlten Urlaub nehmen.

Ein grundsätzliches Urlaubsverbot existiert nicht.

Dies selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber während der Probezeit kündigt. Für diesen Fall muss er dem Arbeitnehmer den noch zustehenden Resturlaub gewähren.

Hinsichtlich der Dauer des Urlaubsanspruchs in der Probezeit gilt: In den ersten sechs Monaten haben die Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub. Dies gilt erst recht, wenn das Probearbeitsverhältnis nur 3 Monate dauert. Nach dem sechsten Monat steht dem Arbeitnehmer dahingegen der volle Jahresurlaubsanspruch zu.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn es sich um kein Probearbeitsverhältnis handelt.

Mit jedem Monat Betriebszughörigkeit erwerben Arbeitnehmer ein Zwölftel ihres vertraglich oder gesetzlich zustehenden Urlaubs. Bei einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr errechnet sich ein monatlicher Urlaubsanspruch von 2,5 Arbeitstagen.

Soweit das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird, wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch. Noch vorhandene Urlaubsansprüche können sodann nicht mehr in natura gewährt werden und sind stattdessen dem Arbeitnehmer zu vergüten. Daneben hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Dieses muss so ausgestaltet sein, dass es den Arbeitnehmer in seiner beruflichen Fortentwicklung nicht entscheidend benachteiligt/behindert.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Arbeitnehmer gegenüber Arbeitgebern in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (Lohnzahlung, Kündigung, Abmahnung u. ä.).


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