Arbeitsrecht: Wem gehört das Geld im Sammelteller der Sitzerin

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Jeder kennt es: Vor vielen Toiletten in der größeren Gastronomie aber auch in Einkaufszentren sitzt eine „Klofrau“ oder auch ein „Klomann“ an einem Tisch, auf dem ein Sammelteller steht.

Viele Nutzer legen dort Geld hinein – sicherlich in der Absicht, der Klofrau oder dem Klomann für seine Putztätigkeit ein Trinkgeld zukommen zu lassen.

Eine Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Gelsenkirchen vom 21.01.2014 (Aktenzeichen 1 Ca 1603/13) offenbart uns, dass es sich bei der Klofrau bzw. dem Klomann gar nicht um jemanden handeln muss, der selbst putzt. Im entschiedenen Fall saßen die so genannten „Sitzer“ und „Sitzerinnen“ nur dort, um Geld einzutreiben - und dieses wollte dann das Reinigungsunternehmen behalten.

Das ArbG hat jedoch entschieden, dass die Toilettennutzer das Geld in der Absicht hingeben, den Klofrauen und -männern ein Trinkgeld zu geben - und nicht in der Absicht, das Reinigungsunternehmen zu bereichern.

Das ArbG führt dazu aus:

„Es besteht kein Erfahrungssatz und auch keine allgemeine Übung dahin, dass bei einer für den Nutzer oder Begünstigten erkennbar kostenlos erbrachten Leistung – hier der Toilettennutzung – gleichwohl oder aber zusätzlich zu einem vereinbarten Entgelt freiwillig hingegebene Geldbeträge stets dem Arbeitgeber zufließen, der hinter dem erkennbar vor Ort agierenden Personal steht. Bei sozialtypischer Betrachtung ist gerade – was § 107 Abs. 3 S. 2 GewO und Bestimmungen des Einkommenssteuerrechts aufgegriffen haben – das Gegenteil der Fall. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Hingabe von Geldbeträgen speziell an Reinigungskräfte bei kostenloser Inanspruchnahme öffentlich zugänglicher Toilettenanlagen stets mit der Erwartung verbunden ist, das Geld diene (nur) dem Unterhalt der Anlage. In diesem Fall wäre gerade die Erhebung eines bestimmten Nutzungsentgelts typisch. Schon gar nicht kann ein genereller Wille der Leistenden angenommen werden, das an Toilettenanlagen freiwillig hingegebene Geld solle für die Bezahlung zusätzlichen Personals verwendet werden, welches im Wesentlichen nur für das Einsammeln des Geldes vorgehalten wird, woran der Besucher naturgemäß kein Interesse haben kann."

Die klagende Arbeitnehmerin hatte daher Anspruch zunächst auf Auskunft über die Höhe der vereinnahmten Gelder und sodann auch auf anteilige Auszahlung des Trinkgeldes an sie.


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