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Arbeitsrecht: Widerruf von Aufhebungsverträgen?

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Häufig werden Arbeitsverhältnisse durch Aufhebungsverträge beendet.

Zuweilen kommen diese Aufhebungsverträge unter zweifelhaften Umständen zustande, insbesondere empfindet der Arbeitnehmer die Umstände, in denen er zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages aufgefordert wird, zuweilen als Drucksituation, Bedrohungsszenario oder Überrumpelung.

Häufig werden in der Tat Arbeitnehmern Aufhebungsverträge vorgelegt unter Androhung sonstiger Konsequenzen, z. B. unter zum Teil erfundenen Vorwürfen und Androhungen für angebliche arbeitsvertragliche Verstöße.

Teilweise werden Arbeitnehmer auch überraschend zu einem Personalgespräch mit personeller Übermacht von Arbeitgeberseite zitiert und unter stundenlangen Einwirkungen zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages gedrängt.

Hier stellt sich im Einzelfall die Frage, ob die konkreten Umstände einem Widerruf bzw. einer Anfechtung dieses Aufhebungsvertrages im Nachhinein rechtfertigen können.

Des Weiteren stellt sich, sofern der Arbeitnehmer – möglicherweise überraschend – in seiner Privatwohnung vom Arbeitgeber aufgesucht worden ist, die Frage eines etwaigen Widerrufs nach den Haustür-Widerrufsregeln.

In einer neueren Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) hierzu Stellung genommen:

  1. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages in der Wohnung des Arbeitnehmers führt nicht dazu, dass dieser nach den gesetzlichen Regelungen des Widerrufs von Haustürgeschäften den Aufhebungsvertrag widerrufen kann.
     Der Gesetzgeber habe klargestellt, dass Arbeitsverträge nicht in den Anwendungsbereich der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften des Widerrufsrechts fallen.
  2. Unabhängig hiervon stellt das BAG nochmals klar, dass eine Anfechtung eines Aufhebungsvertrages durchaus in Betracht kommt, wenn konkrete Umstände vorgetragen und nachgewiesen werden können, wonach eine erhebliche psychische Drucksituation zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages bestanden hat oder ggf. der Arbeitnehmer über wesentliche Umstände getäuscht worden ist.
     Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung ist der Arbeitnehmer so zu stellen, als hätte er den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet, d. h. im Regelfall führt eine erfolgreiche Anfechtung zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
     Das BAG hat insoweit klargestellt, dass die Arbeitsgerichte aufgefordert sind, die entsprechenden Umstände konkret zu prüfen, soweit der Sachvortrag des Arbeitnehmers hierzu Veranlassung bietet.

Quelle: BAG Urteil vom 07.02.2019/Az.: 6AZR 75/18


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