Arbeitsrecht/Kündigung – Fehltag rechtfertigt keinen Rauswurf!

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Arbeitsrecht/Kündigung – Fehltag rechtfertigt keinen Rauswurf!

Top-Nachricht vom LAG Schleswig-Holstein: Az.: 1 Sa 72/29):

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden: Entgegen der landläufigen Meinung, wonach bereits ein unentschuldigter Fehltag eine fristlose Kündigung rechtfertigt, ist, zumindest nach diesem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein, dies realiter nicht der Fall.

Vorher sei auf Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Arbeitsaufforderung sowie eine Abmahnung erforderlich. Dies selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung erst zwei Tage besteht.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall befand sich der Angestellte zudem noch in der Probezeit. Auch dies genügte dem Gericht nicht, um die fristlose Kündigung als rechtmäßig zu erachten. Die Angestellte fehlte nach Erhalt der ordentlichen Kündigung einen Tag unentschuldigt. Für weitere zwei Tage war sie arbeitsunfähig geschrieben.

Vorliegend kam der Angestellten zugute, dass das Gericht beide Kündigungen – die arbeitgeberseitig erklärte ordentliche ebenso wie die außerordentliche, fristlose - für unwirksam erachtete.

Die ordentliche Kündigung scheiterte an dem Umstand, dass der Arbeitgeber zu Unrecht eine einwöchige Kündigungsfrist zu Grunde gelegt hatte. Die diesbezügliche vertragliche Regelung war unwirksam. Dies, weil nur die Tarifvertragsparteien die Kündigungsfrist in der Probezeit wirksam verkürzen können. Es galt somit die grundsätzlich zweiwöchige Kündigungsfrist für Probearbeitsverhältnisse. Die außerordentliche Kündigung scheiterte an dem Umstand, dass ein einzelner Fehltag nach den Gegebenheiten in hiesigen Fall nicht ausreichte, um das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann (Anwaltskanzlei MPH Legal Services), vertritt Ihre Interessen in Arbeitsrechtstreitigkeiten bundesweit


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