Arbeitsverhältnis gekündigt - Kündigungsschutzklage

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Für den Fall eines gekündigten Arbeitsverhältnisses sollten betroffene Arbeitnehmer sehr schnell die Einreichung einer Kündigungsschutzklage in Betracht ziehen. Das Kündigungsschutzgesetz sieht hierfür eine Frist von 3 Wochen vor.

Die Frist beginnt mit Zugang der Kündigung beziehungsweise mit dem Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

Kündigungsschutzklagen führen in der Praxis dazu, dass in ca. 70 % der Fälle im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen eine meist sehr lukrative Abfindung erfolgt. Oft wird auch die Erteilung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses vereinbart.

V.a. bei betriebsbedingter Kündigung sind die Erfolgschancen hoch, sich gegen eine Kündigung erfolgreich zur Wehr zu setzen. Der Arbeitgeber ist in diesem Bereich verpflichtet, substantiiert vorzutragen, weshalb eine Weiterbeschäftigung, gegebenenfalls in anderer Funktion, nicht möglich ist. Ein diesbezüglicher Vortrag gelingt dem Arbeitgeber sehr häufig nicht. Aber auch im Bereich der personenbedingten Kündigung (z.B. lange Krankheit) sind die Hürden seitens der Rechtsprechung hoch, einen Arbeitnehmer erfolgreich aus dem Beschäftigungsverhältnis zu drängen.

Arbeitnehmer sind nach erfolgter Kündigung verpflichtet, sich drei Monate vor Arbeitsende bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Für den Fall einer kurzfristigen Lösung des Arbeitsverhältnisses genügt eine Meldung innerhalb von drei Werktagen. Andernfalls droht eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld. Außerdem muss der gekündigte Arbeitnehmer am ersten Tag der Arbeitslosigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit vorstellig werden.

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