Arbeitsvertrag nur wirksam befristet bei Bestimmtheit des Zwecks der Befristung

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Im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages wegen eines bestimmten Zwecks müssen Zweifel ausgeschlossen sein, wann der Zweck erreicht ist.

Das Arbeitsgericht Potsdam hat entschieden (Az. 1 Ca 62/15), dass bei nicht hinreichender Bestimmtheit – zu Gunsten des Arbeitnehmers – aus dem befristeten Arbeitsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wird. Hier gelten dann die normalen Kündigungsfristen gemäß dem Tarifvertrag, dem Kündigungsschutzgesetz und/oder des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Grundlage der Entscheidung war die Klage eines Angestellten, der als Projektarbeiter bei einem Bundesland eingestellt war. Mit Beendigung des Projekts sollte das Arbeitsverhältnis enden.

Der Kläger bekam Recht: Bei zweckbefristeten Arbeitsverhältnissen muss zweifelsfrei nachvollziehbar sein, unter welchen Voraussetzungen der Zweck erfüllt sei, so das Gericht.

Es darf nicht im einseitigen Ermessen des Arbeitsgebers liegen, durch unbestimmte Kriterien die Zweckerreichung einseitig für gegeben zu erklären. Hiermit soll willkürlichem Verhalten von Arbeitgeberseite Einhalt geboten werden.

Einfache, objektiv nachvollziehbare Fakten müssten als Entscheidungskriterium vorzufinden sein. Andernfalls kommt der Arbeitnehmer in den Genuss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

Fazit: Bestehen Zweifel an der Bestimmtheit des Vertragszwecks, ist der Arbeitnehmer gut beraten, den Arbeitgeber hier nicht vorzeitig darauf hinzuweisen, um ihm nicht die Möglichkeit der Nachbesserung/Vertragsänderung zu geben. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage kann er dann auf diesen Missstand hinweisen und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erwirken.

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