Architektenrecht: PartGmbB für Architekten in Thüringen (derzeit) nicht möglich!

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Die Eintragung einer Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftpflicht - PartGmbB - in das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer Thüringen würde sich nach §§ 5, 7 Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ThürAIKG) richten. Die PartGmbB ist eine besondere Form der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) für die freien Berufe. Damit eine Eintragung einer PartGmbB erfolgen kann, benötigt diese nach §§ 8 Abs. 3 u. 4 Satz 1 Partnergesellschaftsgesetz (PartGG) jedoch eine weitere Voraussetzung. Dort heißt es:

„…

(3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird.

4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. … “

Die Partnerschaft bzw. die Partner müssen für die Eintragung daher zusätzlich eine - zu diesem Zweck durch bundes- oder landesrechtliches Berufsgesetz vorgegebene - Berufshaftpflichtversicherung unterhalten. Soweit und solange in Bezug auf die jeweiligen einzelnen freien Berufe berufsrechtlich von der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung kein Gebrauch gemacht wurde und keine Berufshaftpflichtversicherung dem Grunde und der Höhe im Bundes-/ Landesrecht geregelt ist, kann die Haftungsbeschränkung nicht wirksam werden.

Die Regelung des Berufsrechts für Architekten ist Landesrecht - in Thüringen durch das ThürAIKG umgesetzt. Anders als in anderen Bundesländern oder auf Bundesebene für andere freie Berufe wurde auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 PartGG i. d. F. v. 19.07.2013 in Thüringen bis heute noch keine Regelung für Architekten in den §§ 5, 7, 29 ThürAIKG durch den Landesgesetzgeber aufgenommen.

Andere Bundesländer haben dies schon umgesetzt. So finden sich für Architekten landesrechtliche Regelungen in § 10 Abs. 3 Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG), §§ 13 Abs. 2; 30 Abs. 2  (ArchIngG M-V), § 4b Niedersächsisches Architektengesetz bzw. § 10 Abs. 3 Hamburger Architektengesetz (HmbArchtG) für Architekten; auf Bundesebene wurden für Rechtsanwälte und Steuerberater ebenfalls Regelungen in § 51a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sowie § 67 Abs. 2 Steuerberatergesetz (StBerG) getroffen. In Thüringen - ThürAIKG – ist derzeit im Rahmen der §§ 8 Abs. 3 u. 4 Satz 1 PartGG weder eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner bzw. der Partnerschaft in Form der PartGmbB noch deren Höhe durch den Gesetzgeber geregelt.

Fazit:

Derzeit ist eine Eintragung einer PartGmbB in das Gesellschaftsverzeichnis gem. §§ 5 Abs. 1 u. 2; 7, 29 ThürAIKG nicht möglich: Eine Novellierung des ThürAIKG steht wohl für das Jahr 2015 an.

Für Rückfragen sind wir mit Hauptsitz in Erfurt und Niederlassungen in Tabarz und Eisenach zu erreichen.

Stefan Swierczyna                                                           

Fachanwalt für Bau- u. Architektenrecht                              

Fachanwalt für Verwaltungsrecht               

Matthias Grünert

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 



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