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Architektur: Architekten müssen Messprotokolle prüfen (Haftung) – wann ist Estrich verlegereif !?

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1. Zum Fall:

Die Architekten haben für den Bauherrn die Bauüberwachung beim Umbau eines Pflegeheims übernommen. Hierbei wurden auch neuer Estrich und Bodenbeläge eingebracht. Nach Fertigstellung zeigten sich dann (die typischen) Blasen und Beulen an den Kunststoff-Bodenbelägen. Die Ursache ist strittig. Die Mängel konnten Folge eines früheren Wassereintritts während der Bauphase sein oder Folge einer während der Wintermonate unverschlossenen Bautrennfuge oder Folge von Restfeuchte des Estrichs (zu früh eingebrachte Oberböden).  Die Messungen der Firma, die die Oberböden eingebracht hatte, waren mangels aussagefähiger Protokolle wertlos. Der Bauherr verlangt nun von den bauüberwachenden Architekten 168.000 Euro Schadensersatz.

2. Die Messprotokoll-Entscheidung des OLG Frankfurt 26.02.2009 - 22 U 240/05 

Das Landgericht Frankfurt hatte die Klage des Bauherrn noch mit der Begründung abgewiesen, eine Kontrollpflicht der Architekten im Hinblick auf die korrekte Durchführung der Trockenheitsprüfung durch den Bodenbelagsunternehmer habe nicht bestanden und insoweit könne die Ursache der Mängel nicht mehr geklärt werden bzw. auch andere Ursachen als der Fehler der Architekten hätte den Schaden verursachen können.

Der Bauherr sieht das anders und legt Berufung vor dem OLG Frankfurt ein.

Das OLG gibt dem Bauherrn Recht und verurteilt die Architekten. Dabei bejaht das OLG auch eine Haftung der bauüberwachenden Architekten.

Dabei sind folgende Merk-Sätze von großer Bedeutung:

a. Grundsätzlich muss ein Architekt bei der Feuchtigkeitsmessung des Bodenbelagsunternehmers nicht anwesend sein.

b. Ein Architekt muss sich aber aussagefähige Messprotokolle vorlegen lassen.

c. Falls der Bodenbelagsunternehmer keine aussagefähigen Messprotokolle vorlegen kann, muss ein Architekt dies im Rahmen der Bauüberwachung beanstanden, ansonsten haftet er selbst.

 3. Anmerkung von Rechtsanwalt Roland Faust:

Die Entscheidung ist richtig. Die Architekten haben die von Ihnen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH zurückgenommen. Auch die Bauüberwachung ist erfolgsbezogen. Gerade weil ein Architekt nicht bei der Durchführung der Messungen anwesend sein muss, muss er die Messprotokolle auf ihre Korrektheit und Aussagekraft prüfen. Dies gehört zu den grundlegenden Pflichten eines bauüberwachenden Architekten. Auf die Sorgfalt der Bauüberwachenden verlässt und vertraut ein Bauherr; dafür schaltet ein Bauherr diese ja auch ein und honoriert sie dafür.

Autor:

Rechtsanwalt Roland Faust

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Kanzlei BMF Rechtsanwälte/ Fachanwälte


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