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Wann erhalte ich eine Abfindung?

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Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung stellt sich die Frage: „Erhalte ich eine Abfindung?“ und: „Wie hoch wird diese sein?“

Grundsätzlich gilt, dass ein Anspruch auf eine Abfindung nur für die Fälle der §§ 9, 10 KSchG, oder bei einer entsprechenden Regelung im Arbeitsvertrag, die allerdings sehr selten ist, oder bei Vorliegen eines Sozialplans, besteht.

Warum werden jedoch trotzdem häufig Abfindung gezahlt? Hintergrund hierfür ist, in der Regel, dass durch die Einleitung eines Kündigungsschutzverfahrens juristischer Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt wird. In den Fällen, in denen nach einem Monate oder sogar Jahre langen Rechtsstreit in einem Urteil eine Kündigung „gekippt“ wird, wird es für den Arbeitgeber teuer. In diesen Fällen zahlt er das gesamte Gehalt des Arbeitnehmers zuzüglich Lohnnebenkosten nach und muss den Arbeitnehmer auch noch weiter beschäftigen. Dies können schnell 12-18 Bruttomonatsgehälter werden. Daher ist es für einen Arbeitgeber in diesen Fällen interessant, dem Arbeitnehmer das Risiko „abzukaufen“ und eine Abfindung zu zahlen.

Nach meiner mehr als 20-jährigen Erfahrung bei Arbeitsgerichten werden ca. 70 % der Fälle erster Instanz durch Vergleich erledigt. Auch für die zweite Instanz gilt, dass eine Vielzahl der Fälle dort verglichen wird.

Für die Höhe einer Abfindung gibt es keine gesetzliche Grundlage, trotzdem hat sich durch gerichtliche Übung eine sogenannte „Regelabfindung“ durchgesetzt. Diese beträgt derzeit in NRW ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr Beschäftigungszeit. Der Faktor kann sich jedoch aus juristischen Gründen, eine Kündigung hat gar keine Aussicht, durch das Gericht bestätigt zu werden, oder eine betriebsbedingte Kündigung wurde gegenüber einem schwer beschädigten, einer Schwangeren oder einem Mitglied des Betriebsrats ausgesprochen.

Wichtig ist bei einer Kündigung, spätestens innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung, Klage beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben.

Bezüglich der Kosten erster Instanz gilt, dass jede Datei ihre Rechtsanwaltskosten selbst zahlen muss. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung oder erhalten Sie Prozesskostenhilfe, besteht für sie kein finanzielles Risiko. Die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite müssen jedoch beim Verfahren erster Instanz nicht erstattet werden. Darüber hinaus können Sie die entstandenen Rechtsanwaltskosten als Sonderausgaben im Rahmen der Steuererklärung geltend machen. Sie erhalten dann, abhängig von ihrem Steuersatz, einen Teil dieser Kosten mit ihrer Einkommensteuererklärung zurück.

Jens Mackner

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dortmund Aplerbeck


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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