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Vier unwirksame Klauseln im Arbeitsvertrag

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Die nachfolgend genannten vier Klauseln in vorformulierten Arbeitsverträgen sind ungültig und können daher vom Arbeitnehmer jederzeit bedenkenlos unterschrieben werden, da sie einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Klauseln:

  1. „Mit der Arbeitsvergütung sind etwaige Überstunden abgegolten.“
  2. „Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.“
  3. „Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auch anderweitige zumutbare Tätigkeiten zu übernehmen, gegebenenfalls auch an einem anderen Ort.“
  4. „Sonstige, in diesem Vertrag nicht vereinbarte Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind freiwillig und können jederzeit widerrufen werden. Auch wenn der Arbeitgeber sie mehrmals und regelmäßig erbringen sollte, erwirbt der Arbeitnehmer dadurch kein Rechtsanspruch für die Zukunft.“

Hingegen sind die nachfolgend aufgeführten Klauseln nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung wirksam:

  1. „Bis zu ... Überstunden monatlich sind pauschal mit der Bruttovergütung gemäß § ... dieses Vertrages abgegolten.“
  2. „Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Ausgenommen sind jedoch Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer unerlaubten Handlung einer Vertragspartei beruhen. Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb eines Monats nach deren Geltendmachung, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Für Zahlungsansprüche, die vom Ausgang eines Gründungsschutzprozesses abhängen, beginnt die Verfallsfrist von drei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.“
  3. „Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer eine anderweitige, der bisherigen Tätigkeit gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen. Der Arbeitgeber wird hierbei die Interessen des Arbeitnehmers waren.“
  4. „Sollte der Arbeitgeber zukünftig neben dem Gehalt Gratifikationen zahlen, entsteht durch die Zahlung kein Anspruch des Arbeitnehmers aus betrieblicher Übung, es handelt sich vielmehr um freiwillige Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch für die Zukunft auch nach mehrmaliger wiederholter Zahlung weder dem Grunde, noch der Höhe nach besteht. Ein Rechtsanspruch auf solche Leistungen kann ausschließlich schriftlich vereinbart werden.“

Sie sehen, dass unterschiedliche Formulierungen in den aufgeführten vier Varianten zu völlig unterschiedlichen rechtlichen Ergebnissen führen. Grundsätzlich ist zu beachten, dass Vertragsinhalte transparent gestaltet werden. Sie müssen für den durchschnittlichen Arbeitnehmer klar und absolut unmissverständlich sein. Etwaige Formulierungen, die keine eindeutige Zuordnung ermöglichen, gehen zulasten des Arbeitgebers.

Hinzu kommt, dass die rechtliche Beurteilung einem stetigen Wandel, durch neue Rechtsprechung der deutschen Gerichte und des EuGH unterliegt, sodass eine heute noch gültige Klausel morgen vielleicht schon ungültig ist. Insoweit sollten Verträge regelmäßig auf unwirksame Klauseln überprüft werden.

Jens Mackner

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dortmund Aplerbeck


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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