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Abfindung, was ist zu beachten?

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Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhält und mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung trifft, die die Zahlung einer Abfindung beinhaltet, ist einiges zu beachten.

  1. Die Vereinbarung muss schriftlich geschlossen werden, aber mit der Unterschrift verliert der Arbeitnehmer in den meisten Fällen auch die Möglichkeit, gegen eine Kündigung erfolgreich gerichtlich vorgehen zu können.
  2. Die vertragliche Vereinbarung sollte sehr kurzfristig, innerhalb der ersten zwei Wochen nach Zugang der Kündigung, geschlossen werden, da sich die rechtliche Situation danach zu Ungunsten des Arbeitnehmers verändert. Will dieser in einem gerichtlichen Verfahren seine Recht aus dem KSchG geltend machen, muss die Klage innerhalb von drei Wochen, nach Zugang der Kündigung bei Gericht vorliegen.
  3. Die Formulierung: „Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche finanziellen Ansprüche der Parteien aus und in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erledigt.“ Ist sehr gefährlich. Sie beinhaltet, dass mit einer Unterschrift etwaige weitere Ansprüche, wie Überstunden, Urlaubsansprüche, Prämien etc., endgültig erledigt sind.
  4. Auch die Frage der Fälligkeit einer Abfindung ist von besonderem Interesse, wenn der Zahlungszeitpunkt in der Zukunft liegt (was beispielsweise aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein könnte). In diesem Fall ist zu beachten, dass eine sogenannte Vererblichkeitsklausel vereinbart wird, damit die Familie auch einen Anspruch auf die Abfindung erhält, wenn der Arbeitnehmer vor dem Auszahlungstermin durch einen Verkehrsunfall zu Tode kommen sollte.
  5. Wenn die Zahlung der Abfindung mit einer Verkürzung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist verbunden ist, steht regelmäßig das Problem „Sperrfrist“ im Raum, sofern Arbeitslosengeld beantragt wird. Dies kann leicht dazu führen, dass die ausgehandelte Abfindung durch die Sperrfrist und die dann notwendig werdenden Zahlungen an den Krankenversicherer komplett verbraucht wird.
  6. Auch die etwaige Frage von Gegenansprüchen des Arbeitgebers sollte in einer entsprechenden Vereinbarung geklärt sein, damit nicht in der Folge noch der Arbeitgeber möglicherweise Schadensersatzansprüche geltend machen kann.

Festzuhalten bleibt, dass mit einer schriftlichen Vereinbarung, die die finanziellen Dinge zum Abschluss eines Arbeitsverhältnisses regelt, unter vielen Aspekten überprüft und überlegt werden sollte, damit der Arbeitnehmer nicht nach seiner Unterschrift eine böse finanzielle Überraschung erlebt. Das Hauptrisiko bei einer solchen Vereinbarung liegt beim Arbeitnehmer, nicht beim Arbeitgeber.

Jens Mackner

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dortmund Aplerbeck


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