Rechtstipp vom 26.02.2009

Arzthaftung - Wenn Mediziner Fehler machen

Ärzte genießen in unserer Gesellschaft ein besonderes Ansehen - und das meist zu Recht, denn sie tragen große Verantwortung ihren Patienten gegenüber, die sich stets die richtige Diagnose, beste Behandlung und Fürsorge im Krankheitsfall wünschen. Doch auch der sorgfältigste und gewissenhafteste Arzt ist nur ein Mensch, dem Fehler unterlaufen können. Leider können ärztliche Fehler schwerwiegende Folgen für den Patienten haben. Die Bandbreite reicht von einer lediglich späteren Genesung, weil nicht sofort die richtige Diagnose gestellt wurde, bis hin zu dauerhaften körperlichen oder psychischen Schäden, weil z.B. der falsche Zahn gezogen wurde oder die Sauerstoffversorgung bei einer Geburt unterbrochen war. Die Redaktion von anwalt.de zeigt auf, welche Rechte ein Patient hat, der Opfer einer ärztlichen Fehlbehandlung geworden ist und wie schwierig die rechtliche Situation auch für die Ärzte ist.


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Wegen der möglichen schweren Folgen haben Patient und Arzt gleichermaßen Angst vor Behandlungsfehlern.
Wann wird ein Arzt tätig?

Am häufigsten erfolgt ärztliche Behandlung, wenn der Patient wegen Beschwerden direkt den Arzt aufsucht, sei es in dessen Praxis, im Krankenhaus oder bei den Bereitschaftspraxen nachts und am Wochenende. Patient und Arzt bzw. Patient und Krankenhaus schließen dabei (oft stillschweigend) einen sogenannten Behandlungsvertrag § 611 BGB (Gleiches gilt bei Hausbesuchen). Ist die Behandlung kostenfrei, z.B. im Rahmen von Obdachlosenbetreuung, spricht der Jurist von einem Auftrag nach § 662 BGB. Wenn der Patient keinen Vertrag schließen kann, z.B. wegen Bewusslosigkeit oder Schock am Unfallort, handelt der helfende Arzt als "Geschäftsführer ohne Auftrag" nach § 677 BGB.

Sorgfaltspflichten des Arztes

Gut zu wissen: Unabhängig davon, aus welchem rechtlichen Grund ein Arzt jemanden behandelt, gilt immer der gleiche Sorgfaltsmaßstab. In jedem Fall muss die ärztliche Tätigkeit darauf gerichtet sein, den Patienten so zu behandeln und zu versorgen, dass er körperlich und gesundheitlich wiederhergestellt wird. Dabei hat sich der Arzt immer an die Regeln der ärztlichen Kunst zu halten, d.h. den allgemeinen medizinischen Standard seines Fachgebiets zu wahren. Konkret: Der Arzt muss das ihm persönlich in der konkreten Situation Bestmögliche tun. An einen Zahnarzt werden daher geringere Anforderungen gestellt, wenn es um die erste Notversorgung von Schwerstverletzten geht, als an einen Unfallchirurgen.


Jede Behandlung ist eine "Körperverletzung"

Zu diesem hohen Sorgfaltsanspruch kommt hinzu, dass jede Behandlung und jeder Handgriff am Patienten grundsätzlich juristisch eine Körperverletzung und unerlaubte Handlung darstellen. Grund: Das Selbstbestimmungrecht des Patienten ist immer vorrangig. Erst durch die wirksame Einwilligung des Patienten wird die Behandlung rechtmäßig und der Arzt macht sich nicht strafbar. Viele Mediziner finden diese rechtliche Einordnung als Körperverletzung ungerecht und fordern daher Gesetzesänderungen.


Welche Fehler kann ein Arzt machen

So breit das Betätigungsfeld des Arztes ist, so vielfältig sind auch die möglichen Fehlerquellen. Er kann sich bereits beim Befund und der Diagnose der Krankheit irren. Ausgehend von den Beschwerden und Symptomen des Patienten muss der Arzt Befunde erheben, sichern und eine sorgfältige Diagnose erstellen. Beispiele für Fehler: Unterlassene Gewebeuntersuchung trotz Brustkrebsverdacht (OLG Düsseldorf, Urteil v. 06.03.2003, Az.: 8 U 22/02), unterlassene Klinikeinweisung trotz Anzeichen für Gehirnhautentzündung (OLG Stuttgart, Urteil v. 31.10.1996, Az.: 14 U 52/95; OLG Oldenburg, Urteil v. 20.02.1996, Az.: 5 U 146/95).

Im nächsten Schritt stehen Beratung und therapeutische Aufklärung des Patienten an. Der Arzt muss über die gebotene Behandlung und ihre Dringlichkeit (BGH, Urteil v. 27.11.1990, Az.: VI ZR 30/90) oder eventuell bedrohliche Befunde (BGH, Urteil v. 25.04.1989, Az.: VI ZR 175/88) aufklären. Besonders wichtig: Die Aufklärung über mögliche Risiken, die die Behandlung mit sich bringt. Nur wenn der Patient umfassend informiert ist, kann er ordnungsgemäß in die Behandlung einwilligen und nur dann macht sich der Arzt nicht wegen Körperverletzung strafbar.

Bei der anschließenden Therapie des Patienten muss der Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst handeln (s.oben). Das ist nicht der Fall, wenn er eine Behandlung vornimmt, die nicht erforderlich oder ungeeignet ist. Bei wenig erprobten, riskanten Methoden oder Medikamenten muss er den Patienten gesondert darüber aufklären. Die gewählte Behandlung muss er dann mit größter Sorgfalt durchführen und gegebenenfalls Nachsorge treffen. Beispiele für ärztliche Therapiefehler: Nicht erforderliche Laserbehandlung (OLG Düssesldorf, Urteil v. 11.11.1999, Az.: 8 U 184/98), Transfusion nicht sorgfältig gewonnener HIV-positiver Blutkonserven (BGH, Urteil v. 14.06.2005, Az.: VI ZR 179/04), ungenügende Desinfektion der Hände (OLG Düsseldorf, Urteil v. 04.06.1987, Az.: 8 U 113/85), unterlassene künstliche Ernährung bei gefährlicher Magersucht (OLG München, Urteil v. 08.07.2004, Az.: 1 U 3882/03)

Über Besonderheiten, z.B. bei OP-Eingriffen, fehlgeschlagener Sterilisation und Behandlung ungeborener Kinder, erfahren Sie in folgendem Beitrag mehr: Besonderheiten bei ärztlichen Kunstfehlern

Aber auch bei der Organisation der Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten, bei der Arbeitsverteilung im Krankenhaus oder bei der Frage, ob und welche medizinischen Geräte zum Einsatz kommen sollen, können Fehler passieren. Behandeln etwa mehrere Ärzte einen Patienten gleichzeitig, so sind sie jeweils für die Sorgfalt in ihrem Fachbereich verantwortlich. Darüberhinaus müssen sie sich aber auch mit den Kollegen koordinieren (BGH 140, 309); Berufsanfänger müssen von der Klinik besonders überwacht werden (BGH, Urteil v. 26.04.1988, Az.: VI ZR 246/86).

Achtung: Auch die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht gehört zu den möglichen Behandlungsfehlern.


Welche Rechte hat der Patient

Grundsätzlich gilt: Hat ein behandelnder Arzt einen Behandlungsfehler zu vertreten und führt dieser Fehler auch zu einem Schaden des Patienten, so haftet der Arzt bzw. das Krankenhaus, bei dem er angestellt ist, für diesen Schaden. Der Schaden umfasst zum einen nach § 280 I BGB (Vertragspflichtverletzung) oder § 823 BGB (unerlaubte Handlung) die materiellen Einbußen, die der Patient hat, insbesondere höhere Behandlungskosten, medizinische Hilfsmittel oder Einkommensverluste. Zum anderen werden aber auch Schmerzen und körperliche Beeinträchtigungen des Betroffenen durch den Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 253 BGB berücksichtigt. Sind Spätfolgen noch nicht absehbar, kann man feststellen lassen, dass auch zukünftige materielle und immaterielle Schäden ersetzt werden müssen. Möglich sind ferner Rentenzahlungen z.B. wegen vermehrter Bedürfnisse oder dauerhaften Schmerzen.


Problem vor Gericht: Patient trägt Beweislast

Zunächst hat der Patient seine Ansprüche gegenüber dem Arzt bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen. Lehnt der Versicherer die Schadensforderungen ab, kann der Betroffene ein kostenfreies Verfahren bei der zuständigen Ärztekammer durchführen, an dem mindestens ein Gutachter beteiligt ist. Ist auch dies erfolglos, bleibt dem Patienten nur die Klage vor Gericht. Wegen der komplexen Materie haben die meisten Landgerichte für Arzthaftungsprozesse bereits spezialisierte Kammern eingerichtet.

Grundsätzlich muss der klagende Patient vor Gericht zunächst nur den Sachverhalt vortragen, aus dem sich die Vermutung eines ärztlichen Fehlers als Ursache für die Schäden des Patienten ergibt (BGH, Urteil v. 08.06.2004, Az.: VI ZR 199/03). Im weiteren Verlauf ermittelt das Gericht die Tatsachengrundlage, oft mit Hilfe von Sachverständigen. Problematisch bleibt jedoch, dass der Patient als Kläger beweisen muss, dass erstens ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt und dass zweitens dieser auch ursächlich für seine Schäden ist.

Das ist ohne fachliche Beratung durch einen spezialisierten Fachanwalt für den Laien kaum möglich. Eine Beweislastumkehr gibt es nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn ein grober Behandlungsfehler ganz offensichtlich ist - dann muss der Arzt beweisen, dass sein Fehler den Schaden nicht herbeigeführt hat.

Weil darüber hinaus die Ansprüche auch der Verjährung (regelmäßig drei Jahre ab positiver Kenntnis des Patienten über Behandlungsfehler) unterliegen, sollte ein Betroffener nicht zögern, sich bei einem kompetenten Rechtsanwalt Rechtsrat einzuholen. Der Anwalt kann in der Regel eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten für eine Klage geben und übere weitere Vorgehensmöglichkeiten informieren.

(MIC)

Foto: ©iStockphoto.com


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