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Astbruch: Haftung des Waldbesitzers?

  • 2 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Vor allem im Herbst laden bunt gefärbte Wälder zum Spazierengehen ein. Dieses Vergnügen kann aber ein unschönes Ende finden, wenn ein Spaziergänger durch einen herabfallenden Ast schwer verletzt wird. So geschehen - allerdings im Sommer und bereits vor sechs Jahren. Nun endete der Fall, in dem die verletzte Klägerin vom Waldbesitzer Schadensersatz verlangte, letzte Woche vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Jedoch ohne Schadensersatzanspruch für die verletzte Spaziergängerin.

Sommerwind - kein Herbststurm

Sehr warm war es gewesen und etwas windig an dem Tag, als die Dame im Wald des beklagten Waldbesitzers spazieren ging. Vollkommen unvermittelt brach ein langer Ast einer Eiche ab, die einige Meter vom Weg entfernt stand, stürzte zu Boden und verletzte die Frau schwer am Hinterkopf. Die Folge: eine schwere Hirnschädigung der verletzten Frau.

Pflicht zur Kontrolle der Bäume?

Dass die Frau auf Schadensersatz klagte, verwundert kaum. Unterlag sie in der ersten Instanz noch, sprach das Oberlandesgericht (OLG) ihr einen Schadensersatzanspruch zu. Es war der Auffassung, dass auch private Waldbesitzer verpflichtet sind, Bäume und Wege so zu sichern, dass Spaziergänger nicht gefährdet werden. Konkret war es der Auffassung, dass der Waldbesitzer regelmäßig Wege begehen müsse, um zu kontrollieren, ob von morschen oder angebrochenen Ästen Gefahren ausgehen. In diesem Fall sah es das Gericht als erwiesen an, dass von dem Baum schon lange eine konkrete Gefahr ausgegangen sei und gab der Klägerin Recht.

Waldgesetz streitentscheidend

Anders sah es aber eben letztlich der BGH. Das Betreten von privaten Wäldern sei auch im Saarland zu Erholungszwecken gestattet. Aber eben auf eigene Gefahr, damit den privaten Eigentümer nicht übermäßige Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten treffen. So steht es zum Beispiel in § 14 Abs. 1 Bundeswaldgesetz (BWaldG) oder in § 25 Abs. 5 des Waldgesetzes für das Saarland.

Aus diesem Grund würden private Waldbesitzer eben nur für atypische Gefahren im Wald haften, nicht aber für typische Gefahren wie Astbruch.

(BGH, Urteil v. 02.10.2012, Az.: VI ZR 311/11) 

(LOE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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