Auch eine Abmahnung vom Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. erhalten?

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Hier in der Kanzlei wurde eine Abmahnung vom Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. zur Prüfung vorgelegt. Wenn auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zum Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V.:

Der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. wurde nach eigenen Angaben von allen bayerischen Kfz-Innungen gegründet, die ihrerseits bereits seit Jahrzehnten bislang unabhängig voneinander den Wettbewerb im Kfz-Gewerbe im Interesse ihrer Innungsmitglieder beobachten. Durch die Gründung des Verbands hätten die bayerischen Kfz-Innungen mit ihren insgesamt mehr als 7.000 Mitgliedsbetrieben ihre Aktivitäten im Bereich des Wettbewerbsrechts gebündelt und würden den Wettbewerb im Kfz-Gewerbe nunmehr gemeinsam und einheitlich beobachten. Zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Verbands würde es gehören, im Rahmen der Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen sämtlicher Innungsmitglieder den Wettbewerb im Bereich des Kraftfahrzeuggewerbe zu überwachen und auf künftige Unterlassung festgestellter Wettbewerbsverstöße hinzuwirken.

Zu der hier vorliegenden Abmahnung:

Die hier vorliegende Abmahnung ist an einen Inserenten gerichtet, der im Internet verschiedene Kraftfahrzeuge als private Angebote offeriert hatte. Angesichts der Anzahl der privat zum Verkauf angebotenen unterschiedlichen Fahrzeuge, die innerhalb kurzer Zeit angeboten worden seien, entspreche das gezeigte Angebotsverhalten nicht dem eines privaten Anbieters, der im Regelfall nicht mehr als ein bis zwei Fahrzeuge im Jahr veräußert.

Gerügt wird dementsprechend, dass der Abgemahnte am Markt als Unternehmer agiere und es insoweit pflichtwidrig unterlassen habe, auf die Gewerblichkeit seiner Angebote dadurch hinzuweisen, dass er seine Verkaufsangebote korrekt als Händlerangebote im Verkaufsportal einstellt. Durch das private Anbieten habe der Abgemahnte gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen den unzutreffenden Eindruck erweckt, er sei selbst Verbraucher. Dies stelle eine stets unzulässige geschäftliche Handlung dar.

Zu den Forderungen in der hier vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Die beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben der Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafenregelung mit einer festen Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro vor.

Des Weiteren soll der Abgemahnte Kosten in Höhe von 296,31 Euro tragen.

Meine Einschätzung: 

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen des Vorwurfs scheinprivater Angebote sollten Sie auf jeden Fall ernst nehmen, auch wenn sie davon ausgehen, dass es sich bei Ihren Angeboten um rein private Angebote handelt. Bei einer falschen Reaktion drohen teure Weiterungen.

Bei der hier vorliegenden Abmahnung ist die beigefügte vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nach meiner Auffassung zu einseitig zugunsten des Abmahners gefasst.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu meiner Tätigkeit können Sie meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen. 

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht


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