Auch eine Abmahnung vom Verband des e-Zigarettenhandels e.V. erhalten? Ich berate auch Sie.

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Hier in der Kanzlei wurde eine Abmahnung vom Verband des e-Zigarettenhandels e.V.  wegen nicht rechtskonformer e-Zigaretten zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.


Zu der hier vorliegenden Abmahnung:

Der Verband des e-Zigarettenhandels e.V. (VdeH) ist nach eigenen Angaben ein im Jahr 2011 gegründeter Zusammenschluss von Herstellern und Vertreibern von elektronischen Zigaretten und Zubehör. Dem Verband gehören Gewerbetreibende in erheblicher Anzahl an, die Waren und/oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wie der Abgemahnte. Der Verband des e-Zigarettenhandels e.V. ist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt der Justiz eingetragen und darf somit auch abmahnen.

Damit e-Zigaretten verkehrsfähig sind, sind eine Vielzahl von rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Unter anderem besteht eine Mitteilungspflicht nach Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) 6 Monate vor dem jeweiligen Inverkehrbringen. Ob eine entsprechende Mitteilung erfolgt ist, kann auf der Internetseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in der „Liste der mitgeteilten e-Zigaretten“ überprüft werden.

Des Weiteren gibt es Informationspflichten, wie z.B. Kennzeichnungspflichten und Beipackzettel oder die Einhaltung der CLP-Verordnung.

Bei dem Vertrieb von e-Zigaretten und Zubehör über das Internet müssen ferner jugendschutzrechtliche Aspekte eingehalten werden. Elektronische Zigaretten dürfen an Kinder und Jugendliche im Versandhandel nicht abgegeben werden. Notwendig ist somit eine entsprechende Alterskontrolle beim Versand.

In der uns vorliegenden Abmahnung wurden diese und weitere Punkte gerügt und eine entsprechende Unterlassungserklärung gefordert.

Die Abmahnkosten betragen 200,00 Euro.


Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Die beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung vor.

Meine Einschätzung: 

Bei der Abmahnung eines Abmahnvereins, wie vorliegend, sind die Abmahnkosten häufig relativ gering. Unabhängig davon ist die geforderte Unterlassungserklärung genauso weitreichend, wie bei einer Abmahnung durch einen Wettbewerber. Die Abmahnung sollte daher durchaus ernst genommen werden.

Es sollte zunächst geprüft werden, ob die in der Abmahnung genannten Vorwürfe zutreffend sind. Zudem ist zu beachten, dass die Unterlassungserklärung sich nicht nur auf die konkret gerügten Produkte beschränkt. Die Rechtsfolgen einer derartigen Abmahnung können somit sehr weitreichend sein.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen. 

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom Verband des e-Zigarettenhandels e.V. erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes RichardRechtsanwaltFachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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