Auch eine Auskunftsanfrage von Maximilian Größbauer erhalten? Ich berate Sie.

  • 4 Minuten Lesezeit


Mir wurde eine Auskunftsanfrage nach Artikel 15 der EU-Datenschutz-Grundverordnung von Maximilian Größbauer zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch eine solche Auskunftsanfrage erhalten haben, stehe ich auch Ihnen für eine Beratung zur Verfügung.


Zu der mir vorliegenden Auskunftsanfrage:


Die mir vorliegende Auskunftsanfrage hat den folgenden Inhalt:


Auskunftsanfrage nach Art. 15 der EU-Datenschutz-Grundverordnung


Hallo,


Bitte teilen Sie mir gemäß Art. 15 der EU-Datenschutz-Grundverordnung mit, ob Sie Daten zu meiner Person verarbeiten.


Sofern Sie Daten zu mir verarbeiten, bitte ich Sie, mir umfassend Auskunft über diese Daten und darüber, wie Sie diese Daten verarbeiten, zu erteilen. Zudem bitte ich Sie, mir eine Kopie aller Daten, die Sie zu mir speichern und verarbeiten, zu erteilen.


Sollten Sie keine Daten zu mir verarbeiten, bitte ich Sie höflichst, mir dies kurz durch eine Negativauskunft zu bestätigen und mir diese Anfrage nachzusehen.“


Hintergrund: Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht


Die datenschutzrechtlichen Vorgaben sehen zum Schutz der betroffenen Personen unter anderem ein Auskunftsrecht als Jedermannsrecht vor. Das bedeutet: Jede/r kann Auskunft verlangen. Und wenn einer Person ein Recht zusteht, ist es zunächst einmal legitim, dass sie dieses Recht auch ausübt. Grundsätzlich müssen Sie Auskunftsersuchen also unverzüglich beantworten und die erforderlichen Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind:


  • offenkundig unbegründete Auskunftsersuchen,
  • exzessive Auskunftsersuchen und
  • rechtsmissbräuchliche Auskunftsersuchen.


Wozu Auskunftsersuchen eigentlich dienen:


Über eine Auskunfterteilung soll den betroffenen Personen letztlich eine Kontrolle ermöglicht werden, in welchem Umfang und in welcher Weise Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Dabei geht es insbesondere auch um die Frage, an wen die personenbezogenen Daten übermittelt worden sind. Daher haben die Betroffenen insbesondere ein Recht auf Auskunft über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen. Genau um diese Frage geht es offenbar auch Maximilian Größbauer mit seinen Auskunftsanfragen, denn es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er ganz gezielt Unternehmen anschreibt, die bestimmte Dienste nutzen bzw. bestimmte Tools einsetzen.


Und wenn es gar nicht um die Auskunft geht?


Wenn ein datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen aus sachfremden Gründen gestellt wird, kann ein sogenannter Rechtsmissbrauch vorliegen. Da die Ausnutzung einer formalen Rechtsposition in missbräuchlicher Weise unzulässig ist, kann einem solchen Auskunftsersuchen der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden. Das Problem dabei liegt allerdings auf der Hand: Woher sollen Sie wissen, aus welchen Gründen ein Auskunftsersuchen gestellt wird?


Bei vereinzelten Auskunftsanfragen ist es naturgemäß schwer, auf einen möglichen Rechtsmissbrauch zu schließen. Aus verschiedenen Gründen bestehen im Hinblick auf das Vorgehen von Herrn Maximilian Größbauer nach meiner Auffassung allerdings recht klare Anhaltspunkte dafür, dass es ihm bei seinem Vorgehen weniger um datenschutzrechtliche Anliegen geht, als vielmehr darum, eine Abmahnung wegen des Vorwurfs Datenschutzverstoß auszusprechen und Schadenersatz geltend zu machen.


Wie also reagieren auf eine Auskunftsanfrage von Maximilian Größbauer?


Die „richtige Reaktion“ auf eine Auskunftsanfrage von Maximilian Größbauer hängt von verschiedenen Aspekten ab, über die Sie sich im Vorfeld Gedanken machen sollten. In Betracht kommen verschiedene Möglichkeiten:


  • Zunächst sollten Sie überprüfen, ob Sie anhand der Ihnen vorliegenden Informationen und der Ihnen vorliegenden Auskunftsanfrage überhaupt nachvollziehen können, dass die Auskunftsanfrage tatsächlich von Maximilian Größbauer stammt.
  • Dann können Sie überlegen, ob Sie die erbetene datenschutzrechtliche Auskunft erteilen wollen oder nicht.

Wenn Sie die erbetenen Auskünfte erteilen wollen, sollte die Auskunfterteilung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgen, also unverzüglich, zutreffend und vollständig.


Wenn Sie die Auskunftsanfrage zurückweisen wollen, sollten Sie sich genau überlegen, in welcher Form und mit welcher Begründung Sie dies tun.


Den Kopf einfach in den Sand zu stecken und die Auskunftsanfrage zu ignorieren, ist nach meiner Auffassung die denkbar schlechteste Vorgehensweise. In diesem Fall droht nämlich eine nochmalige Aufforderung zur Auskunfterteilung über Anwälte mit Kosten.


Gern berate ich Sie konkret zu den verschiedenen Möglichkeiten des weiteren Vorgehens.


Zu mir und meiner Tätigkeit:


Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter ständig Unternehmen zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen. Insbesondere berate ich Unternehmen, die ein datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen oder eine datenschutzrechtliche Abmahnung erhalten haben Daher verfüge ich über Erfahrung mit entsprechenden Verfahren.


Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.


Sie haben auch eine Auskunftsanfrage erhalten?


Wenn Sie auch eine Auskunftsanfrage nach Artikel 15 der EU-Datenschutz-Grundverordnung von Maximilian Größbauer erhalten haben:


  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Internetrecht-Rostock.de


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