Auch Kinder von Bürgergeld-Beziehern können Nachhilfe für die Schule bekommen

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Wer kennt das Problem nicht? Die Kinder kommen aus der Schule und stellen Fragen zu Themen, die in der Schule unterrichtet wurden und man selbst versteht auch nur Bahnhof. Richtig schlimm wird dies, wenn es in Hauptfächern passiert, in denen Arbeiten geschrieben werden und die Noten auch über die Versetzung in die nächste Klasse entscheiden können. Dann kann oftmals nur noch Nachhilfe helfen. Doch diese kostet viel Geld. Was kann man tun, wenn die Familie nur Bürgergeld-Leistungen (Hartz IV) vom Jobcenter bekommt?

1. Es gibt einen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsleistungen:

Seit dem Jahr 2011 gibt es das sogenannte „Bildungspaket“. Mit diesem ist das Sozialgesetzbuch II so geändert worden, dass auch Nachhilfe übernommen werden kann. § 28 SGB II bestimmt seither, dass „Leistungen zur Bildung und Teilhaber“ auf Antrag durch das Jobcenter bezahlt werden können.

Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

2. Welche Schritte müssen eingehalten werden, um Nachhilfe bezahlt zu bekommen?

Erstens: Lassen Sie sich von der Schule eine Bescheinigung über die Leistungen des Kindes geben. Es ist nicht nötig, dass ein Kind schon auf einer 5 steht, also die Note mangelhaft hat. Es genügt schon die 4 im letzten Zeugnis.

Zweitens: Fragen Sie an Ihrer Schule nach, ob es dort Nachhilfeangebote gibt. Oftmals organisieren Schulen Nachhilfeangebote, an denen – gegen Zahlung einer kleinen Gebühr – teilgenommen werden kann. Lassen Sie sich von der Schule eine schriftliche Bestätigung geben, ob es Nachhilfe gibt, wie oft diese in der Woche stattfindet und was sie kostet. Sie brauchen diese Papiere für das Jobcenter.

Drittens: Reichen Sie diese Unterlagen beim Jobcenter in Kopie ein. Legen Sie ein kurzes Schreiben dazu. Das Schreiben muss Ihre Adresse, die BG-Nummer und den Antrag beinhalten, dass Sie für Ihr Kind die Übernahme der Kosten für Nachhilfe beantragen. Einige Jobcenter haben auch schon Formulare hierfür erstellt. Verlangen Sie, wenn es kein Formular gibt, in Ihrem Antrag aber schon ausdrücklich einen Bescheid, gegen den im Fall der Ablehnung Widerspruch erhoben werden kann. Dazu mehr unter 5.

3. Werden auch Kosten für private Nachhilfeangebote übernommen?

Dies ist grundsätzlich auch möglich. Allerdings nur dann, wenn es an der Schule keine Nachhilfe gibt oder wenn die Angebote an der Schule nicht ausreichend sind, um die Lernschwächen zu beheben. Daher ist es so wichtig, sich genau bescheinigen zu lassen, wie die Nachhilfe an der Schule aussieht. Leidet ein Kind z. B. an ADHS und es wird Einzelnachhilfe dringend empfohlen, dann bringt es nichts, wenn das Angebot an der Schule auf lernen in größeren Gruppen ausgelegt ist. Hilfreich kann es auch sein, ein ärztliches Attest zu haben, aus dem mögliche Erkrankungen des Kindes hervorgehen, die die Lernfähigkeit beeinträchtigen. Bevor Sie jedoch einen Vertrag mit einem privaten Nachhilfeanbieter abschließen, müssen Sie den Antrag beim Jobcenter gestellt haben. Lassen Sie sich daher erst einmal einen Kostenvoranschlag geben und unterschreiben Sie erst den Vertrag, wenn das Jobcenter die Leistung bewilligt hat. Machen Sie es nicht so, besteht die Gefahr, dass Sie die Nachhilfe aus eigener Tasche bezahlen müssen.

4. Wie lange werden die Kosten übernommen?

Das Jobcenter prüft wie bei allen Leistungen, ob die Lernförderung noch notwendig ist. Dazu wird es regelmäßig Leistungsnachweise des Kindes haben wollen. Im Rahmen der Mitwirkungspflichten werden Sie deswegen mindestens die Zeugnisse des Kindes dem Jobcenter einreichen müssen. Es kann aber sein, dass das Jobcenter auch Bescheinigungen der Lehrer bzw. der Schule anfordert.

5. Was kann getan werden, wenn die Nachhilfe abgelehnt wird?

Wie bei allen Leistungen beim Bezug von Hartz-IV muss das Jobcenter Ihren Antrag bescheiden. Sie erhalten also schriftlich eine Entscheidung der Behörde, die entweder die Nachhilfe bewilligt oder ablehnt. In jedem Fall muss diese Entscheidung vom Jobcenter begründet werden. Gegen diese Entscheidung können Sie Rechtsmittel einlegen und den Sachverhalt sogar vor Gericht klären lassen. Beachten Sie aber, dass Sie nicht unendlich viel Zeit haben. Der Widerspruch gegenüber dem Jobcenter muss innerhalb eines Monats eingelegt werden.

6. Kostet es was, einen Anwalt einzuschalten?

Wenn Sie gegen die Ablehnung der Nachhilfe Widerspruch einlegen wollen, müssen Sie dies nicht selbst tun. Sie dürfen und sollten sich hierzu einen Rechtsanwalt an Ihre Seite nehmen. Natürlich kostet der Rechtsanwalt auch Geld, aber als ALG-Bezieher können Sie am Amtsgericht Ihres Wohnsitzes einen Antrag auf Erteilung eines Beratungshilfescheins stellen. Dazu müssen Sie nur Ihren letzten ALG-II-Bescheid mitbringen und den Bescheid gegen den Sie Widerspruch einlegen wollen. Der Rechtspfleger am Amtsgericht kann Ihnen dann entweder eine Stelle nennen, die Ihnen bei der Erstellung des Widerspruchs hilft oder er stellt einen Beratungshilfeschein aus, mit dem Sie zu einem Rechtsanwalt gehen können, dessen Kosten dann aus der Staatskasse bezahlt werden.

Im Saarland und darüber hinaus für Sie aktiv:

Meine Kanzlei hat ihren Sitz im Zentrum von Saarbrücken im Saarland. Wenn Sie ein Problem mit Ihrem Hartz-IV-Bescheid haben und Widerspruch erheben wollen oder eine Klage eingereicht werden muss, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir helfen Ihnen gerne und bieten Ihnen schnellstmöglich einen persönlichen Besprechungstermin an.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Marco Loch - Fachanwalt für Verwaltungsrecht


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