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Auch Nichtraucher dürfen Tabaksteuer sparen

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Nicht nur bei Rauchern sind billige Tabakwaren aus dem Ausland ein beliebtes Mitbringsel. Auch beim Kauf als Geschenk liegt eventuell Eigenbedarf vor. Denn Schenken erhält Beziehungen.

Meist ist es nur eine Stange Zigaretten beziehungsweise die in anderer Form entsprechende Menge an Tabak oder ihm gleichgestellten Stoffen, die pro Person zoll- und steuerfrei selbst eingeführt werden darf. Zumindest Zölle sind innerhalb der Europäischen Union seit Langem abgeschafft. Trotz des freien Warenverkehrs gilt aber eine Mengenbegrenzung für die steuerfreie Einfuhr bestimmter Waren, die Verbrauchssteuern unterliegen. Eine der bekanntesten: die Tabaksteuer.

Steuernachzahlung und Bußgeld drohen

Falls bei der Rückkehr nach Deutschland eine Zollkontrolle mehr als die erlaubte Menge findet, kann es teuer werden. Neben der Nachversteuerung droht ein saftiges Bußgeld. Eine mobile Kontrolle im Grenzgebiet war Ursache dafür, dass der Bundesfinanzhof (BFH) klarstellte, wann noch Eigenbedarf vorliegt. Die Klägerin, die Raucherin ist, war mit ihren Großeltern und ihrem Vater in Polen. Jeder von ihnen kaufte eine Stange Zigaretten. Die Verwandten schenkten ihre Ware anschließend der Frau. Auf der Heimfahrt vom Ausland kam sie - mittlerweile allein im Pkw - in eine Kontrolle. Die Zöllner stellten die vermeintliche Überzahl an Rauchartikeln sicher. Mit ihrer Klage verlangte sie die Aufhebung der Sicherstellung und des Bußgeldes sowie die Herausgabe der Zigaretten ohne Nachzahlung.

Schenken ist seliger denn Nehmen

Der BFH in München entschied im Sinne der Frau. Dazu bezog er sich auf die europäische Richtlinie, welche die Steuerbefreiung regelt. Ihr zufolge liegt Steuerfreiheit vor, wenn die Ware dazu bestimmt ist, den persönlichen Bedarf der Privatperson zu decken, die die Ware erworben hat. Der persönliche Bedarf sei nach Ansicht der Richter aber nicht nur mit dem Genuss der Ware gedeckt. Vielmehr könne die Befriedigung des Eigenbedarfs auch darin liegen, dass ein Verwandter einem anderen mit den Zigaretten ein Geschenk machen wolle. Ob eine verwandtschaftliche Beziehung erforderlich ist, geht aus der Entscheidung nicht klar hervor. Im konkreten Fall wurde das jedoch als verstärkendes Indiz der persönlichen Geste zum Erhalt der Beziehungen gewertet. Der Eigenbedarf werde allerdings nicht mehr gedeckt, wenn im Austausch für die Zigaretten deren Kosten erstattet würden oder die Ware bereits mit dieser Absicht gekauft werde. Denn auf diese Weise würde auch der Zweck des „Schenkens um der Freundschaft willen" entfallen und die Steuerpflicht eintreten.

(BFH, Beschluss v. 08.09.2011, Az.: VII R 59/10)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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