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AUDI AG mahnt über Kessler Rechtsanwälte wegen Werbevideo ab

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Die AUDI AG lässt durch Kessler Rechtsanwälte wegen Verstößen gegen Markenrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht abmahnen.

Der Fall

Bei dem abgemahnten Unternehmen handelt es sich um eine Unternehmensberatung, deren Schwerpunkt die Bereitstellung von Firmenfahrzeugen ist. Auf ihrer Website warb das Unternehmen für diese Dienstleistungen. Dabei nutzte es zeitweise ein Werbevideo der AUDI AG für das Fahrzeug Audi RS e-tron GT. Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Video ist die AUDI AG.

Daraufhin mahnte die AUDI AG das Unternehmen über die Rechtsanwälte Kessler wegen Verstößen gegen Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht ab.

Rechteinhaberschaft AUDI AG

Die AUDI AG hat mehrere Wort-, Bild und Wort-/Bildmarken in mehreren Waren- und Dienstleistungsklassen EU-weit angemeldet. Darunter befinden sich mehrere Versionen des AUDI-Logos sowie die Wortmarken „AUDI“, „Audi“ und „Vorsprung durch Technik“. Dadurch besitzt die AUDI AG gem. § 14 MarkenG hinsichtlich der geschützten Waren und Dienstleistungen das ausschließliche Nutzungsrecht für diese Marken. Die Anwälte von Kessler stützten ihre Argumentation dabei auch auf die große Bekanntheit der Marke Audi in der Europäischen Union und im Inland.

Ansprüche der AUDI AG

Die Anwälte von Kessler machten geltend, durch die Einbindung des Werbevideos in seine Website verstoße das Unternehmen gegen Markenrecht, da darin von der AUDI AG geschützte Zeichen zur Bewerbung von Firmenfahrzeugen verwendet wurden. Die Bewerbung der Dienstleistungen des Unternehmens mit diesen Zeichen erwecke den Eindruck einer unternehmerischen Verbundenheit mit der AUDI AG und nutze die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke Audi aus.

Irreführung & Rufausnutzung?

Darüber hinaus sei die Bewerbung der eigenen Dienstleistungen des Unternehmens mit dem Werbevideo der AUDI AG unlauter. Durch den erweckten Eindruck der unternehmerischen Verbundenheit mit der AUDI AG könnten die Kaufentscheidungen von Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern beeinflusst werden. Ferner würden Abnehmer über die betriebliche Herkunft der beworbenen Fahrzeuge getäuscht werden und die AUDI AG als Mitbewerberin behindert werden.

Unterlassung gefordert

Die AUDI AG machte über ihre Anwälte zudem als Lizenznehmerin des Urhebers des Werbevideos einen Unterlassungsanspruch aus abgeleitetem Urheberrecht geltend. Die Anwälte von Kessler forderten das abgemahnte Unternehmen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und machten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend.

Vergleich!

Rechtsanwalt Lars Rieck konnte für das abgemahnte Unternehmen einen Vergleich mit der AUDI AG erzielen.

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(Urheberin Luisa Hanke mit Lars Rieck) 

Foto(s): Lars Rieck

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