Kosmetikverordnung: Abmahnung durch Rechtsanwälte Kessler Kaiser

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Unserem Büro liegt eine Abmahnung der Rechtsanwälte Kessler Kaiser aus Würzburg vor, die im Namen der HFC Prestige International Germany GmbH Verstöße gegen die Kosmetikverordnung abmahnen.

Im vorliegenden Fall wurde bei einem Haarfärbemittel, das auf Ebay angeboten wurde, ein Testkauf veranlasst. Anschließend erhielt der Verkäufer die hier vorliegende Abmahnung. Darin wird ihm vorgeworfen, gegen die Pflichten aus der Kosmetikverordnung verstoßen zu haben.

Namentlich sind auf der Umverpackung des Artikels zwar Hinweise angegeben, jedoch nicht in deutscher Sprache. Die Hinweise, die zu erteilen sind, richten sich nach Artikel 19 der Kosmetikverordnung. So handelt es sich dabei beispielsweise um den Namen oder die Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person; den Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung, als Gewichts- oder Volumenangabe; die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch oder aber eine Liste der Bestandteile. Diese Angaben sind auf Deutsch zu machen, da es dem deutschen Verbraucher bereitgestellt werden soll.

Laut Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21.02.2002, I ZR 140/99 stellt der Vertrieb von kosmetischen Produkten unter Verletzung der Kennzeichnungspflichten einen Verstoß gegen § 3 a UWG dar. Hat ein Händler Grund zur Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes kosmetisches Mittel nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet ist, hat er sicherzustellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die ordnungsgemäße Kennzeichnung dieses Mittels herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und zurückzurufen.

Hilfsweise wird die Abmahnung ebenfalls auf Markenrecht gestützt. HFC Prestige International Germany GmbH soll auch die Markenrechte der Marke des Artikels „Wella“ im Kosmetikbereich wahrnehmen. Da ein Markeninhaber nicht hinnehmen müsse, dass nicht verkehrsfähige Markenware vertrieben wird, habe HFC Prestige International auch hier einen Unterlassungsanspruch gegen den Händler.

Der Händler wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Des Weiteren wird er aufgefordert, die entstandenen Kosten der Abmahnung in Höhe von 1.171,76 € sowie die Kosten des Testkaufs in Höhe von 48,89 € zu zahlen.

Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, raten wir folgendes:

  • Nicht voreilig handeln!
  • Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne vorherige anwaltliche Beratung die vorformulierte Unterlassungserklärung!
  • Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor!
  • Lassen Sie sich anwaltlich beraten!

Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Wir beraten bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Unsere Kanzlei hat Erfahrung aus mehr als 6.000 Abmahnverfahren!

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