AÜG / Arbeitsrecht: Bezugnahme auf Tarifverträge der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit

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Der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) bzw. vormals der Bundesverband Zeitarbeit (BZA) haben mit der DGB Tarifgemeinschaft, bestehend aus mehreren DGB Einzelgewerkschaften, Tarifverträge (Manteltarifvertrag, Entgelttarifvertrag) für die Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassung) abgeschlossen.

Viele Unternehmen der Zeitarbeitsbranchesind Mitglied im BAP und damit grundsätzlich tarifgebunden. Allerdings sind die einzelnen Arbeitnehmer oft nicht Gewerkschaftsmitglied einer und damit nicht tarifgebunden. Die Tarifverträge gelten dann nicht für diese Arbeitnehmer, 

Um eine Geltung der Tarifverträge dennoch herbeizuführen, wird in den Arbeitsvertragen dann regelmäßig eine Bezugnahme vereinbart, wonach die Tarifverträge Zeitarbeit zwischen dem BAP und der DGB Tarifgemeinschaft auf das einzelne Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Aus Sicht des Zeitarbeitsunternehmens ist die Einbeziehung der Tarifverträge sinnvoll, um den Grundsatz des equal treatment zu vermeiden.

Equal treatment bedeutet, dass der Zeitarbeitnehmer während seines jeweiligen Einsatzes in allen wesentlichen Arbeitsbedingungen genauso behandelt werden muss, wie die vergleichbaren Festangestellten des Entleihers. Dies führt also ggf. dazu, dass ständig geänderte Arbeitsbedingungen für den konkreten Arbeitnehmer gelten. Dieses equal treatment kann vermieden werden, wenn eine Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 04.06.2013 (Aktenzeichen 22 Sa 73/12) entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf die Tarifverträge zwischen dem BZA und der DGB Tarifgemeinschaft wirksam ist und insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB verstößt.


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