Aufhebungsverträge und Abfindungen

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Wie erreicht man als Mitarbeiter, dass man die Steuern auf eine Abfindung vermeidet und tatsächlich ein hoher Betrag dem Mitarbeiter zufließt?

Wie erreicht man als Arbeitgeber, dass dem Arbeitnehmer mit so wenig Kosten wie irgend möglich so viel Entschädigung wie möglich zufließt, ohne dass sich dadurch eine hohe Kostenbelastung für Arbeitgeber zugleich ergibt?

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, ob durch eine Kündigung des Arbeitgebers oder auf Initiative des Arbeitnehmers, wird häufig – was auch zu empfehlen ist – ein Aufhebungsvertrag oder eine Abwicklungsvereinbarung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht für den Mandanten bzw. die Mandantin verhandelt. 

Dabei werden viele Fehler gemacht, der erste Fehler ist, sich nicht dazu fachlich beraten zu lassen, sondern stattdessen Google-Suchergebnissen zu vertrauen. Persönlich erstaunt es mich immer wieder, wie bei Google ohne Fachkenntnis Behauptungen aufgestellt werden und unzutreffende Inhalte verbreitet werden, was aber offenbar niemand stört.

Gute Aufhebungsverträge zeichnen sich durch ein Eingehen auf die individuellen Bedürfnisse eines Mandanten aus, Gleiches gilt für Vergleiche bzw. Abwicklungsvereinbarungen. Idealerweise findet man eine für beide Vertragspartner wirtschaftlich optimale Lösung.

Daher empfiehlt es sich insbesondere, zu prüfen, ob möglicherweise Schmerzensgeld, Schadensersatz- oder Kostenausgleichsansprüche in Betracht kommen, da solche im Rahmen einer sog. Win-Win-Lösung dazu führen, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer davon profitieren.

Bei richtiger Gestaltung führen z. B. ausgeglichene Kostenpositionen ohne steuerliche oder ausgabenmäßige Abzüge zur Auszahlung an den Mitarbeiter. Arbeitgeber profitieren davon, dass keine weiteren Belastungen anfallen, regelmäßig auch keine Sozialversicherungsabgaben anfallen. Vereinbarte Beträge fließen dem Arbeitnehmer also damit in voller Höhe ohne Abzüge zu.

Dies erfordert natürlich einen entsprechenden Hintergrund-Sachverhalt, sonst sollte man solche Regelungen nicht vereinbaren. Nach meiner Erfahrung aus über 20 Jahren als Fachanwalt für Arbeitsrecht kommt bei einem dargestellten Schadenszenario (z. B. Schmerzensgeldforderung nach einem Mobbingvorwurf, betrieblicher Zusammenhang eines Kfz-Schadens am eigenen Pkw aus der Vergangenheit – zahllose weitere Fälle sind denkbar) eine volle Kostenerstattung oder wenigstens eine steuerlich günstigere Gestaltung aufgrund einer Pauschalversteuerungsvorschrift im Rahmen eines Aufhebungsvertrages regelmäßig in Betracht. 

Bei der Protokollierung eines Vergleichs bzw. einer Aufhebungsvereinbarung vor Gericht wird dann allerdings regelmäßig erwartet, dass der Sachverhalt zumindest nachvollziehbar dargestellt und idealerweise in den Rechtsstreit mit einbezogen wurde, andernfalls besteht die Besorgnis, dass durch die Gestaltung nur die hohe und uneingeschränkte Versteuerung der Abfindung umgangen werden soll.

Wenn Sie diese Empfehlung mit anwaltlicher Unterstützung umsetzen möchten, sprechen Sie mich gerne an.

Stephan Schreiber

Rechtsanwalt / Partner, Fachanwalt für Arbeitsrecht,

Univ.-Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht

Rischbieter Meyer Schreiber Rechtsanwälte Partnerschaft



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