Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert bei Swapverträgen

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Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil vom 28.04.2015 (XI ZR 378/13) festgestellt, dass eine Bank, welche ihren Kunden zu dem Abschluss eines Swapvertrages mit ihr selbst berät, aufgrund eines Interessenskonflikts über einen anfänglichen negativen Marktwert aufklären muss. Dabei ist die Aufklärungspflicht nicht auf bestimmte Swapverträge beschränkt, sondern trifft alle Swapverträge, also auch Cross-Currency-Swaps.

Der anfängliche negative Marktwert ist der Wert, welcher bei sofortiger Glattstellung durch Ermittlung der voraussichtlichen zukünftigen gegenseitigen Zahlungen an die Bank zu zahlen wäre. Es werden also die abgezinsten voraussichtlichen Zahlungen der Bank den abgezinsten voraussichtlichen Zahlungen des Kunden gegenübergestellt. Übersteigen die so ermittelten voraussichtlichen Zahlungen des Kunden die voraussichtlichen Zahlungen der Bank, so ist dies der negative Marktwert. Gerade bei Währungsswaps (Cross-Currency-Swaps) wird die voraussichtliche Währungsentwicklung in die Berechnung durch Simulationsmodelle einbezogen, sodass sich der negative Marktwert erst aufgrund der von der Bank genommenen voraussichtlichen Währungsentwicklung ergibt.

Der Interessenkonflikt der Bank ergibt sich daraus, dass diese, als Beraterin des Kunden, nur für den Kunden wirtschaftlich positive Geschäfte empfehlen darf, während bei einem Swap der Verlust des Kunden den Gewinn der Bank darstellt. Die Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert bedeutet also nichts anderes, als dass die Bank über ihr anfängliches Gewinninteresse bei einer sofortigen Glattstellung aufklären muss.

Eine Ausnahme von dieser Aufklärungspflicht besteht nur dort, wo der Swapvertrag der Absicherung einer offenen Risikoposition aus einem konnexen Grundgeschäft dient. In seiner Entscheidung vom 22.03.2016 (XI ZR 425/14) hat der BGH dann die Voraussetzungen der Konnexität zwischen Grundgeschäft und Gegengeschäft näher konkretisiert. Der Swap muss sich danach auf ein konkretes Darlehen beziehen welches bei der Bank besteht und zumindest zeitgleich mit dem Swap abgeschlossen wurde. Der Bezugsbetrag des Swaps muss dem Darlehensrückführungsbetrag entsprechen und darf diesen jedenfalls nicht überschreiten. Bei einem Zinsswap müssen die Zinszahlungspflichten des Kunden aus dem Darlehen zumindest teilweise den Zahlungspflichten der Bank aus dem Swap entsprechen, d.h. es kommt zu einem Zinstausch fest gegen variabel oder umgekehrt.

Hat die Bank über den anfänglichen negativen Marktwert nicht aufgeklärt, obwohl sie hierzu verpflichtet war, ergibt sich ein Schadensersatzanspruch des Kunden. Witt Rechtsanwälte berät Sie hierzu gerne.


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