Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers zu Risiken bei Grundstückskaufverträgen

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1. Sachverhalt

Ein Immobilienmakler war von einem Grundstückseigentümer mit dem Verkauf einer Immobilie beauftragt worden. Der Auftrag erfolgte als Makleralleinauftrag. Der Makler war nach diesem Auftrag also zum Tätigwerden verpflichtet. Der Auftraggeber verpflichtete sich gegenüber dem Makler, keine weiteren Aufträge zu erteilen. 

In der Folgezeit kam der Kontakt zwischen der Klägerin und dem Eigentümer zustande. Die Klägerin teilte dem Makler mit, dass der Kaufpreis nicht sofort bezahlt werden kann, sondern erst mit dem Verkaufserlös ihres eigenen Anwesens. Die Klägerin teilte dem Makler des weiteren mit, dass eine Finanzierungsbestätigung der Bank nicht besteht, sie nicht über Bargeld verfüge und von beauftragte Umzugshelfer nur in Raten bezahlen konnte. Im Vertrauen auf den Kauf hat die Klägerin begonnen Ihr eigenes Grundstück zu räumen. Der Makler riet seinem Auftraggeber vom Verkauf an die Klägerin ab, da er Zweifel an der Bonität der Klägerin hatte. Die Klägerin war der Auffassung, dass dem Makler nicht das Recht zusteht, dem Verkäufer (Auftraggeber des Maklers) von dem Geschäft abzuraten und macht nunmehr Ersatz der Aufwendungen für die Räumung des eigenen Grundstückes geltend, die ihr im Vertrauen auf den Kauf entstanden seien. 


2. Rechtliche Ausführungen

Das Landgericht Frankenthal hat die Klage abgewiesen. Der Makler hat keine Pflicht verletzt, die ihn zum Schadensersatz verpflicht.


Aufklärungspflicht des Maklers

Ein Makler darf keine falschen Tatsachen äußern oder weitergeben. 

Dem Makler ist es insbesondere verboten, Angebote von Interessenten nicht an den Auftraggeber weiterzuleiten oder potentielle Kunden durch unrichtige Aussagen abzuschrecken.

Der Makler hat jedoch eine Aufklärungs- und Beratungspflicht gegenüber seinem Vertragspartner. Er muss also gerade auch über solche Umstände aufklären, die möglicherweise einem Vertragsschluss durch den Auftraggeber entgegenstehen und daher gerade seinem Wunsch, die Provision zu erlangen, zuwiderlaufen.

Der Makler hat auch über relevante Eigenschaften des Vertragspartners aufzuklären. Er muss seinem Kunden Zweifel an der Bonität oder der Erfüllungsbereitschaft der Gegenseite mitteilen. 

Im vorliegenden Fall musste der Makler seinem Kunden vom Vertragsabschluss mit der Klägerin abraten. Er war hierzu verpflichtet und hätte sich im Falle des Unterlassens gegebenenfalls schadensersatzpflichtig gemacht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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