Fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens durch Beleidigung

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Das Amtsgericht Münster hat mit einem Urteil vom 12.07.2022 (Az.: 61 C 2676/21) entschieden, dass eine fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses aufgrund einer Störung des Hausfriedens durch Beleidigung gerechtfertigt ist. 

Konkret ging es um einen Fall, bei dem ein Mieter seinen Nachbarn wiederholt und ungerechtfertigt beschimpft hatte und daraufhin vom Vermieter fristlos gekündigt wurde. Auch in einem weiteren Schreiben an den Vermieter hatte der Mieter einen Mitbewohner wiederholt beleidigt, woraufhin der Vermieter erneut fristlos kündigte und Räumungsklage erhob.

Das Gericht entschied, dass das Verhalten des Mieters eine Verletzung der zur Wahrung des Hausfriedens erforderlichen Verhaltenspflichten darstellt, die die Fortführung des Mietverhältnisses unzumutbar macht. Der Hausfrieden wird als das Erfordernis gegenseitiger Rücksichtnahme durch die Benutzung von Wohnräumen in einem Gebäude verstanden. Eine nachhaltige Störung erfordert, dass ein Mieter die Pflicht zur Rücksichtnahme, sich so zu verhalten, dass andere Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden, schwerwiegend verletzt. Die ungerechtfertigte und wiederholte Beschimpfung als "Märchenerzähler" bzw. Anfeindung eines Mitmieters in einem gemeinsam bewohnten Objekt stellt eine solche Hausfriedensstörung dar.

Das Gericht stellte außerdem fest, dass eine fristlose Kündigung jedenfalls auch eine Abmahnung hinsichtlich des dort aufgeführten beanstandeten Verhaltens enthält. Beleidigungen können eine Vertragsverletzung darstellen, die zur Kündigung berechtigen, wenn sie einen gewissen Schweregrad erreichen und die Fortsetzung des Mietvertrags unzumutbar ist. Einmalige Beleidigungen, die im Zuge eines hitzigen Streits fallen und als ein einmaliger Ausrutscher anzusehen sind, dürften keine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Das Urteil zeigt, dass Mieter, die sich durch Beleidigungen oder andere Formen der Störung des Hausfriedens negativ hervortun, mit einer fristlosen Kündigung rechnen müssen.


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