Aus unserer Reihe: „Münz-Foto-Abmahnungen durch Thomas Burchardt“. Heute: Das Versäumnisurteil.

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Achtung, öffnet in einem neuen Fenster.Weitere eBay-Nutzer, die Münzen verkaufen wollten, haben sich mit Abmahnungen von Herrn Thomas Burchardt wegen der illegalen Verwendung von Münz-Fotos  (wir berichteten) bei uns gemeldet. Um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen, verweist Burchardt neuerdings auf ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Minden. Dieses Urteil spricht ihm die Summe von 100 Euro als Schadenersatz für die illegale Nutzung eines Fotos bei eBay zu. Der dort entschiedene Fall sei mit dem der Abmahnung vergleichbar, so Burchardt weiter. Der Tenor des Urteils des AG Minden findet sich regelmäßig in der Anlage der neuen Abmahnungen von Burchardt.

Urteil? Versäumnisurteil!

Allerdings handelt es sich bei dem Urteil nicht um ein "normales", sondern um ein Versäumnisurteil. Ein Versäumnisurteil ergeht (vereinfacht dargestellt), wenn sich z. B. der Beklagte nach Zustellung der Klage nicht innerhalb einer bestimmten Frist bei Gericht meldet, um sich zu verteidigen (§ 331 ZPO). Auch wenn eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung nicht erscheint, kann die erschienene Partei ein Versäumnisurteil gegen die nicht erschienenen Partei beantragen (§§ 330 ff. ZPO). Wenn sich also der Beklagte z. B. nach Zustellung der Klage nicht bei Gericht meldet, kann ein Versäumnisurteil vom Kläger beantragt werden. Das Gericht prüft dann den Inhalt der Klage nicht weiter, also insbesondere nicht, ob der Anspruch z. B. der Höhe nach richtig und angemessen ist. Allenfalls wird geprüft, ob die Forderung nach dem Vortrag des Klägers überhaupt bestehen könnte. Es ist mithin sehr wahrscheinlich, dass das von Herrn Burchardt offenbar zur Begründung der Höhe seiner Forderungen mitgeschickte Urteil genau so ein Versäumnisurteil ist.

  • Das Gericht hat also NICHT geurteilt, dass die Höhe der Forderungen des Herrn Burchardt richtig ist!
  • Das Gericht hat auch NICHT geurteilt, dass bei vergleichbaren Verstößen, also z. B. der illegalen Nutzung eines Bildes bei eBay, immer eine Summe in der Höhe der Summe des Urteils gezahlt werden muss!

"Inter partes", nicht "inter omnes"

Doch selbst wenn es so wäre: In Deutschland gelten zivilrechtliche Urteile grundsätzlich nur zwischen den beteiligten Parteien ("inter partes") also gerade nicht gegenüber anderen Personen ("inter omnes"). Dieses Urteil hat also eine sehr geringe Aussagekraft für andere Abmahnfälle von Herrn Burchardt und anderen Foto-Abmahnern.

Was tun?

Sollten auch Sie eine Abmahnung wegen der angeblichen Nutzung fremder Lichtbilder o. ä. bekommen haben, bewahren Sie Ruhe. Lesen sie sich aufmerksam durch, was Ihnen vorgeworfen wird. Notieren Sie sich die oft sehr kurzen Fristen! Lassen Sie sich nicht von etwaigen Drohungen beirren, sondern suchen Sie professionellen Rat eines Spezialisten für Bildrecht, z. B.  eines Fachanwalts für Urheber- und Medienrecht.

Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Wenn wir für Sie tätig werden sollen, so bitten wir um Übersendung der vollständigen Abmahnung mit allen Seiten und mit Ihren Kontaktdaten. Wir prüfen für Sie gerne vorab, was wir für Sie tun können und teilen Ihnen mit, was dieses kosten wird. Bis dahin ist unsere erste Begutachtung für Sie unverbindlich und kostenlos. Sie erreichen uns unter Tel. 040/41167625, Fax 040/41167626 oder E-Mail info (at) ipcl-rieck.de

IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte - schnell, preiswert, bundesweit



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