Kann der Ausbildungsunterhalt wegen des vorhandenen Vermögens wegfallen ?

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Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Jena vom 03.03.2016 hat ein volljähriges Kind zur Deckung seines Unterhalts vorrangig seinen Vermögensstamm zu verwerten, bevor es seine Eltern in Anspruch nimmt. Dabei ist das anzurechnende Vermögen um einen Schonbetrag zu bereinigen.

Inwieweit ein volljähriges Kind sein übriges Vermögen für die Ausbildung einsetzen muss, ist nach einer umfassenden Zumutbarkeitsabwägung zu entscheiden, die alle bedeutsamen Umstände und insbesondere auch die Lage der Unterhaltsverpflichteten (der Eltern) berücksichtigt.

Die in Kenntnis des Ausbildungsunterhalts erfolgen Ausgaben (wie Sprachreisen, Bücher, PC), die zur Verringerung dieses Vermögens geführt haben, sind mit Blick auf das zum Zeitpunkt der Anschaffung vorhandene Vermögen des studierenden Kindes und die wirtschaftliche Verhältnisse des Kindes gerechtfertigt, soweit sie der Ausbildung dienen.

In dem zu entscheidenden Fall verlangte die mit ihren Eltern zerstrittene Tochter Unterhalt. Die Eltern wiesen darauf hin, dass die Tochter von ihren Großeltern Vermögen geerbt habe, dass sie vorrangig einzusetzen habe.

Das Oberlandesgericht stellt klar, dass das volljährige Kind – im Gegensatz zum minderjährigen Kind – vorrangig auch die Substanz seines Vermögens einzusetzen hat.

Dabei ist das anzurechnende Vermögen um einen Schonbetrag zu bereinigen, der etwa in Anlehnung an den „Notgroschen“ des Sozialhilferechts festzusetzen ist. Das Schonvermögen würde sich danach auf jeweils 150 EUR je vollendetes Lebensjahr belaufen.


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