Ausgleichspflicht der Fluggesellschaften für Verspätungen aufgrund technischer Probleme

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Europäische Gerichtshof hat mit Beschluss vom 14. November 2014 (Rechtssache C-394/14) die Rechte von Passagieren bei Flugverspätungen erneut gestärkt. Das Gericht entschied, dass die Fluggesellschaften Entschädigungen für große Verspätungen zahlen müssen, die auf technischen Problemen im normalen Alltagsgeschäft beruhen.

Im konkreten Fall ging es um technische Probleme, die auf eine Kollision eines Treppenfahrzeugs des Flughafens mit dem Flugzeug zurückzuführen waren. Das Gericht wies darauf hin, dass Treppenfahrzeuge oder Gangways, die es den Fluggästen ermöglichen, aus dem Flugzeug ein- und auszusteigen, bei der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr notwendigerweise eingesetzt werden, so dass die Luftfahrtunternehmen regelmäßig mit Situationen konfrontiert sind, die sich aus dem Einsatz solcher Treppenfahrzeuge ergeben. Deshalb ist nach Ansicht des Gerichts die Kollision eines Treppenfahrzeugs mit dem Flugzeug als ein Vorkommnis anzusehen, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist. Ein solches Vorkommnis kann daher nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ qualifiziert werden, der das Luftfahrtunternehmen von seiner bei großer Verspätung bestehenden Ausgleichspflicht gegenüber den Fluggästen befreit.

Technische Probleme stellen in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand dar, denn sie können ihre Ursache auch in mangelnder, mangelhafter oder hinausgeschobener Wartung haben und liegen in der besonderen Risikosphäre der Fluggesellschaft. Selbst wenn diese alle Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat, ist ein technischer Defekt nicht automatisch ein außergewöhnlicher Umstand. Im Übrigen betreffen technische Mängel die Lufttüchtigkeit und nicht die Flugsicherheit. Im Fall von technischen Defekten steht dem Flugreisenden daher in der Regel ein Ausgleichsanspruch zu.

Nach derzeitiger Rechtslage haben Passagiere bei Annullierung, Überbuchung oder großer Flugverspätung einen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung gegen das ausführende Luftverkehrsunternehmen. Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt je nach Flugstrecke 250,00 EUR (bei Flugstrecken bis 1.500 km), 400,00 EUR (für weitere Strecken innerhalb der EG oder bis 3.500 km) bzw. 600,00 EUR (bei Flugstrecken über 3.500 km). Eine ausgleichpflichtige Flugverspätung wird bereits ab Verspätungen von 3 Stunden angenommen (vgl. EuGH, Urt. v. 19. November 2009, C-402/07 und C-432/07).

Für alle Fragen rund ums Reiserecht steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Roger Blum gern zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Roger Blum

Beiträge zum Thema