Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug

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Mit Urteil vom 07.05.2013 - X ZR 127/11 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Flugreisende auch bei verpassten Anschlussflügen eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) verlangen können.

Was war passiert?

Der Kläger und seine Begleitung hatten für den 20.01.2010 einen Flug bei der Iberia S.A. von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica) gebucht. Der Start des Fluges von Berlin nach Madrid verspätete sich um eineinhalb Stunden, so dass der Kläger und seine Begleitung Reisenden den Anschlussflug nach San José verpassten. Der nächste Flug nach San José ging erst am Folgetag. Der Kläger fordert eine Entschädigung in Höhe von EUR 600,00 pro Person.

Die Entscheidung

Der BGH gibt dem Kläger Recht und verurteilt die Fluggesellschaft zur Zahlung. Zwar ergibt sich der Anspruch nicht aus der sogenannten Nichtbeförderung gemäß Art. 4 der Fluggastrechteverordnung, ist aber unter dem Gesichtspunkt der großen Verspätung begründet.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte schon mit Urteilen vom 19.11.2009 („Sturgeon") und vom 23.10.2012 („Nelson") entschieden. dass nicht nur die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge einen Ausgleichsanspruch gegen die Fluggesellschaft haben können.

Grundvoraussetzung ist eine mindestens 3-stündige Verspätung, wobei es darauf ankommt, wann das vorgesehene Ziel erreicht wird. Der Anspruch setze eben gerade nicht voraus, dass die verspätete Erreichung des Endziels darauf beruht, dass sich der Abflug des verspäteten Flugs um eine bestimmte Zeit verzögert hat (so auch EuGH mit Urteil vom 23.02.2013, „Air France/Folkerts").

Es reichte im Fall des Klägers, dass der verspätete Abflug in Berlin dafür ursächlich war, dass die Reisenden den Anschlussflug nicht mehr erreichen konnten und deshalb an ihrem Endziel erst mit eintägiger Verspätung angekommen sind.

Fazit

Für die Entschädigungszahlung bei verpassten Anschlussflügen kommt es nicht darauf an, ob der Anschlussflug selbst verspätet ist oder überhaupt in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) fällt. Entscheidend ist die ursächliche Verspätung des „ersten" Fluges.


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