Auskunft durch den Vermieter nach dem MietenWoG Bln (sog. Mietendeckel)

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Fristen nach dem sog. Mietendeckel

Am 23.02.2020 ist in Berlin das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen (MietenWoG Bln) in Kraft getreten, umgangssprachlich der sog. Mietendeckel.

Innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (23.02.2020), also bis zum 23.04.2020, muss der Vermieter den Mietern die zur Berechnung der Mietobergrenze maßgeblichen Umstände mitteilen. Der Vermieter muss den Mietern also die Merkmale zur Wohnung mitteilen, die für die Einordnung in die Mietentabelle maßgeblich sind, als auch für etwaige Zuschläge (moderne Ausstattung, Modernisierung). Die Mietentabelle findet sich direkt im Gesetz (MietenWoG Bln).

Sofern nach dem Inkrafttreten des Gesetzes durch einen Vermieter eine Wohnung neu vermietet wird, müssen diese Informationen unaufgefordert vor Vertragsabschluss den Mietern mitgeteilt werden. Außerdem muss durch den Vermieter angegeben werden, welche Miete zuvor (insbesondere am 18.06.2019) gezahlt wurde.

Umfang der Auskunft durch den Vermieter

Um folgende Angaben geht es:

  • die erstmalige Bezugsfertigkeit des Wohnraums;
  • ob die Wohnung von Vermieterseite mit Sammelheizung und Bad ausgestattet ist;
  • ob die Wohnung in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen liegt;
  • ob die Wohnung eine moderne Ausstattung hat; Wiedervermietung, moderne Ausstattung
  • welche Miete am 18.6.2019 gezahlt worden ist;
  • wie hoch war die Miete bei der Wiedervermietung (Wiedervermietung zwischen dem 18.06.2019 und dem 23.02.2020);
  • ob nach dem 23.02.2020 bestimmte Modernisierungsarbeiten ausgeführt wurden;
  • ob durch eine Härtefallentscheidung eine höhere Miete genehmigt wurde;
  • ob durch einen Behördenbescheid eine preisrechtlich zulässige Miete festgestellt wurde.

Auskunftsanspruch durchsetzen

Den Auskunftsanspruch gegen Vermieter nach dem Mietendeckel können Mieter durchsetzen.

Sofern der Vermieter einem Mieter eine solche Auskunft nicht von sich aus zusendet, kann der Mieter diesen Auskunftsanspruch gegenüber dem Vermieter selbst durchsetzen. Ebenso hat der Mieter einen Anspruch darauf, dass ihm vom Vermieter entsprechende Belege vorgelegt werden.

Bestimmter Wohnraum ist von dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Hier sollte vom Vermieter mitgeteilt werden, welche der Ausnahmen in Anspruch genommen wird.

Sofern Sie Fragen zum Mietendeckel oder zum Mietrecht haben, können Sie sich gerne an mich wenden.

Rechtsanwalt
Steffen Bußler


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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