Lärmbelästigung durch einen Nachbarn

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Was kann bei einer Ruhestörung unternommen werden

Im Zusammenleben ist man regelmäßig auch den Geräuschen von anderen ausgesetzt, wie z.B.

  • Nachbarn, z.B. durch Musik, eine Party, Wäsche waschen, Staubsaugen, Rasen mähen, anhaltender Baulärm,
  • tobende Kinder,
  • bellende Hunde, kreischende Vögel,
  • Touristen, z.B. bei einer Ferienwohnung, AirBnB-Wohnung,
  • Modernisierung einer Wohnung (oder des ganzen Hauses).

In Deutschland gelten keine einheitlichen Regeln für gesetzliche Ruhezeiten. Jedes Bundesland regelt in entsprechenden Gesetzen selbst, zu welchen Uhrzeiten Mieter und Nachbarn besonders Rücksicht aufeinander nehmen müssen.

In Berlin finden sich gesetzliche Regelungen zum Thema „Lärmbelästigung/Ruhestörung“ unter anderem im

  • Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln).

§ 2 Immissionsschutzpflichten

(1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist. Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, hat durch geeignete Maßnahmen für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu sorgen.

(2) Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird. Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben unberührt. …

Bestimmte Zeiten sind dabei besonders geregelt,

  • die Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) und
  • die Sonn- und gesetzlichen Feiertage (06.00 bis 22.00 Uhr).

Einen erheblichen von Nachbarn verursachten Lärm müssen Mieter nicht ertragen. Wer ohne berechtigten Anlass Lärm verursacht und damit den Hausfrieden stört, begeht sogar eine Ordnungswidrigkeit.

In der Regel werden mit dem Abschluss eines Mietvertrags durch den Vermieter auch die Regeln zur Hausordnung mit Vertragsbestandteil, die häufig z.B. folgende Zeiten mit beinhalten

  • Sonntage und Feiertage: Ganztägige Ruhe,
  • Mittagsruhe: 13 Uhr bis 15 Uhr,
  • Nachtruhe: 22 Uhr bis 6 Uhr.

Das Landgericht Kleve (Az. 6 S 70/90) hat in einem Rechtsstreit zu einer Lärmbeeinträchtigung in seinem Urteil festgestellt, dass Geräusche aus der Nachbarwohnung tagsüber nicht lauter als 40 Dezibel und nachts nicht lauter, als 30 Dezibel hörbar sein dürfen. Pauschal lässt sich feststellen, dass die Zimmerlautstärke durch den „störenden“ Nachbarn überschritten ist, wenn der Fremdschall zwar unterhalb des Wertes von 40 Dezibel (tagsüber) liegt, aber nach dem Empfinden eines Durchschnittsmenschen als störend und “Auf-die-Nervengehend” empfunden wird.

Wann ein Geräusch zur Lärmbelästigung wird, hängt von der Uhrzeit, dem Ort und dem jeweiligen Entstehungsumfeld zusammen. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass sogenannte "sozialadäquate Tätigkeiten" erlaubt sind. Das sind Tätigkeiten, die zwar die nachbarschaftliche Ruhe stören können, aber zum menschlichen Verhalten gehören und insofern zum Alltag gehören und hinzunehmen wären.

Es kommt, wie in der Regel immer, ganz auf den Einzelfall an.

Insbesondere folgende Möglichkeiten stehen dem Mieter zur Verfügung, um sich gegen eine Lärmbelästigung zu wehren,

  • unmittelbare Ansprache des störenden Nachbarn,
  • Herbeirufen der Polizei,
  • Anzeige beim Ordnungsamt,
  • Mitteilung der Lärmbelästigung gegenüber dem Vermieter,
  • Aufforderung an den störenden Nachbarn zur Unterlassung der Lärmbelästigung,
  • Aufforderung an den Vermieter zur Beseitigung der Lärmbelästigung, ggf. in Verbindung mit der Geltendmachung eines Anspruchs auf Minderung der Miete.

D.h., sind die Geräusche nicht mehr hinnehmbar, steht dem Mieter z.B. gegen den Verursacher des Lärms ein Anspruch auf Unterlassung zu. Der Mieter kann den Verursacher im Wege einer Unterlassungsklage mit Hilfe eines Zwangsgeldes und Zwangshaft dazu zwingen, die Belästigung einzustellen.

Sofern gegenüber dem Vermieter angezeigt wird, dass ein Nachbar durch sein Verhalten den Hausfrieden nachhaltig stört, kann der Vermieter gegenüber dem störenden Nachbarn tätig werden, indem er den Nachbarn z.B. wegen des störenden Verhaltens abgemahnt. Sofern der störende Nachbar sein Verhalten jedoch nicht ändert, mithin den Hausfrieden weiterhin stört, besteht für den Vermieter auch die Möglichkeit, dass dieser dem ruhestörenden Nachbarn kündigt.

Vorlage eines Lärmprotokolls

Das größte Problem bei der Lärmbelästigung ist der Beweis derselben. Sofern sich vorgerichtlich die Angelegenheit dazu nicht klären und erledigen lässt, könnte ein Verfahren beim zuständigen Amtsgericht eingeleitet werden, in dem zum Lärm ausreichend vorgetragen und dieser Vortrag auch unter Beweis gestellt werden müsste.

Ein zum Lärm angefertigtes Lärmprotokoll ist hilfreich zur Darstellung der Beeinträchtigung. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Lärmprotokoll kein Beweismittel dafür ist, dass der Lärm tatsächlich stattgefunden hat. Hier helfen in der Regel vor allem Zeugen weiter.

Zur Sicherung von Eindrücken sollte ein Lärmprotokoll angefertigt werden mit folgenden Angaben

  • Tag,
  • Dauer des Lärms (Uhrzeit: Anfang und Ende),
  • Art und Weise des Lärms (kurze Beschreibung der typischen Merkmale und Frequenz der Geräusche),
  • Zeugen (Name, Anschrift).

Gleichwohl sind die Voraussetzungen an die Anfertigung von Lärmprotokollen nicht zu überdehnen. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm nicht der Vorlage eines detaillierten Protokolls. Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Insofern würde es in dem gerichtlichen Verfahren sogar genügen, wenn sich die Ruhestörung (Lärmbelastung) aus dem dargestellten Klagevorbringen nach Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit in einer den Kern ihres Angriffs kennzeichnenden Weise mit ausreichender Substanz ergibt (BGH, Beschluss vom 22.08.2017, Az. VIII ZR 226/16).


Rechtsanwalt Bußler

Kanzlei Bußler
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