Rücktritt vom Wohnmobil-Kaufvertrag

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Sie haben als Verbraucher ein Wohnmobil gekauft und es treten an diesem Mängel auf, so hängt die Frage, welche Rechte ihnen gegen den Verkäufer auf Gewährleistung (Sachmängelhaftung) zustehen insbesondere davon ab, ob Sie das Fahrzeug

  • von einem Händler oder einer Privatperson gekauft haben und
  • ob es sich um einen Neuwagen oder einen Gebrauchtwagen handelt.

Sofern Sie das Wohnmobil von einem Händler (Unternehmer) als Neuwagen gekauft haben, steht Ihnen nach der Übergabe des Fahrzeugs ein Anspruch auf Gewährleistung für 24 Monate zu. Bei Gebrauchtwagen kann der Verkäufer die Gewährleistungsfrist auf 12 Monate verkürzen. Sofern innerhalb der Gewährleistungsfrist (ab Übergabe des Fahrzeugs) an dem Fahrzeug ein Mangel auftritt, ist der Händler zur Nacherfüllung (Beseitigung der Mängel) pflichtet, sofern dieser Mangel dem Verkäufer zuzurechnen ist.

Private Verkäufer haben die Möglichkeit, die Haftung für Sachmängel im Vertrag ganz auszuschließen, sofern Sie den Mangel gegenüber dem Käufer nicht arglistig verschwiegen haben.

Zu dem ist zu berücksichtigen, dass die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels am Fahrzeug wie folgt geregelt ist

  • für Verträge die bis zum 31.12.2021 abgeschlossen wurden -- der Verkäufer muss in den ersten 6 Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs nachweisen, dass der Mangel nicht schon bei Übergabe des Wohnmobils bestanden hat, wenn er den Mangel nicht im Wege der Nacherfüllung beseitigen will. Mit Ablauf der ersten 6 Monate kehrt sich die Beweislast um auf den Käufer, sodass dieser dann nachweisen muss, dass der Mangel bereits bei der Übergabe bestanden hat, wenn er den Verkäufer hinsichtlich der Gewährleistung in Anspruch nehmen will;
  • für Verträge die ab dem 01.01.2022 abgeschlossen wurden – es gilt nunmehr eine Beweislast zulasten des Verkäufers von 12 Monaten, d.h. erst nach 12 Monaten dreht sich die Beweislast auf den Verbraucher um.

Maßgeblich zur Beurteilung welche Rechte ihnen als Käufer gegenüber dem Verkäufer zustehen, sind die sich aus dem Kaufvertrag ergebenden vertraglichen Vereinbarungen. Hier ist jedoch immer auch zu prüfen, inwieweit diese Vereinbarungen tatsächlich wirksam abgeschlossen wurden. Sofern Regelungen im Kaufvertrag unwirksam sind, kommt es zur Anwendung der gesetzlichen Regelungen.

Ablauf der Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährleistung

  • ein wirksamer Kaufvertrag über das Wohnmobil wurde abgeschlossen,
  • Übergabe des Fahrzeugs vom Händler an den Käufer,
  • innerhalb der Gewährleistungsfrist treten Mängel am Fahrzeug auf, die nicht vom Vertrag gedeckt sind und der Verkäufer sich zurechnen lassen muss,
  • die Mängel müssen innerhalb der Gewährleistungsfrist gegenüber dem Verkäufer angezeigt werden, zudem sollte der Verkäufer zur Beseitigung der Mängel (Nacherfüllung) unter Fristsetzung aufgefordert werden,
  • insgesamt muss dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben werden, zwei Mal im Wege der Nacherfüllung Mängel am Fahrzeug beseitigen zu können,
  • scheitern die Versuche der Nacherfüllung oder der Verkäufer weigert sich die Mängel zu beseitigen, können weitere Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht geltend gemacht werden,
  • es besteht die Möglichkeit der Minderung des Kaufpreises, Rücktritt vom Kaufvertrag, Geltendmachung von Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen,
  • sollte der Verkäufer sich weigern, der Erfüllung der Ansprüche nachzukommen, besteht die Möglichkeit der Klage beim jeweils zuständigen Gericht.
  • Sofern das Klageverfahren gegen den Verkäufer gewonnen wird, steht Ihnen auch ein Anspruch auf Ersatz der im Gerichtsverfahren aufgewendeten Kosten (Gerichtskosten und Anwaltskosten) zu.

Insofern ist Voraussetzung für den Rücktritt vom Kaufvertrag, dass sie einen Anspruch auf Gewährleistung haben, mithin der Verkäufer zur Beseitigung von Mängeln am Fahrzeug verpflichtet ist. Bei Gebrauchtwagen kann eine Vielzahl von verschiedenen Mängeln auftreten. Vor allem bei gebrauchten Wohnmobilen ist mit den unterschiedlichsten Mängeln und Unstimmigkeiten zu rechnen, wie z.B.

  • es liegt bereits ein Unfallschaden am Fahrzeug vor,
  • der Kilometerstand auf dem Tacho entspricht nicht der tatsächlichen Fahrleistung des Fahrzeugs,
  • das Fahrzeug hat statt der in der Anzeige benannten Euro 4 lediglich die Euro 3,
  • das Datum der Erstzulassung entspricht nicht den Angaben in der Anzeige,
  • die in der Anzeige benannte Ausstattung ist im Fahrzeug gar nicht vorhanden,
  • das Ersatzrad fehlt und die Bedienungsanleitung zum Fahrzeug,
  • im Fahrzeug verbautes Inventar lässt sich nicht ordnungsgemäß bedienen, z.B. verbaute Elektronik (Fernseher, DVD-Player) lässt sich nicht ordnungsgemäß bedienen und in den Möbeln versenken,
  • der Unterboden des Fahrzeugs ist verfault,
  • alle Wasserleitungen, Pumpen und der Frischwassertank sind stark verunreinigt,
  • die Klimaanlage ist defekt,
  • die Gasanlage im Fahrzeug ist nicht fachmännisch verbaut,
  • die Chemietoilette ist undicht,
  • es gibt verdeckte Wasserschäden oder Kabelbrandschäden hinter den verbauten Holzelementen,
  • die Verkabelung im Fahrzeug ist falsch montiert,
  • das Fahrzeug ist insgesamt unzureichend durch Sicherungen abgesichert,
  • Markisen sind falsch montiert und funktionieren nicht richtig,
  • Außenspiegel lassen sich nicht mehr justieren,
  • Gummidichtungen in der Nasszelle oder den Fenstern sind verfault oder nicht mehr vorhanden,
  • das verbaute Mobiliar im Fahrzeug ist stark abgenutzt und wackelig.

Inwieweit die einzelnen Mängel am Gebrauchtwagen dem nutzungsbedingten Alter entsprechen oder eine vertragswidrige Abweichung zur vereinbarten Beschaffenheit darstellen ist abhängig vom Einzelfall und genau zu prüfen. Pauschale Antworten bieten hier keine Sicherheit.

Bevor also der Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer erklärt wird, müssen zunächst die Mängel ordentlich erfasst und (unter Auswertung und Berücksichtigung der Vereinbarungen aus dem Kaufvertrag) gegenüber dem Verkäufer im Wege der Nacherfüllung geltend gemacht werden. Der Rücktritt vom Kaufvertrag wäre nur gerechtfertigt, wenn es sich bei dem geltend gemachten Mangel um einen erheblichen Mangel handelt. Auch dies ist abhängig vom Einzelfall und muss individuell konkret geprüft werden.

Auch Falschlieferungen kommen bei Wohnmobilen vor. In einem solchen Fall hat der Verkäufer dem Käufer des Wohnmobils nicht das vertraglich vereinbarte konfigurierte Wohnmobil geliefert, sondern eine andere Version. Dies ist mit einem Sachmangel gleichzusetzen. Entsprechend gelten hier auch die gleichen Gewährleistungsrechte wie bei einem mangelhaften Wohnmobil.

Für den geltend gemachten Anspruch auf Nacherfüllung muss dem Verkäufer das Wohnmobil zur Verfügung gestellt werden. Die Nacherfüllung hat in der Regel am Standort des Verkäufers zu erfolgen. Sofern Sie das Fahrzeug für die Nacherfüllung zum Verkäufer bringen müssen (auf eigene Achse gefahren oder dorthin transportieren lassen) ist der Verkäufer verpflichtet, die für die Nacherfüllung erforderlichen Kosten zu tragen. Hierzu gehören auch Wegekosten und Transportkosten.

Lassen Sie sich zu Ihren Rechten beraten

Sie sind enttäuscht über das gelieferte mangelhafte Wohnmobil und ärgern sich über den Verkäufer? Sie möchten das Wohnmobil am liebsten zurückgeben, eine Minderung geltend machen oder Schadensersatz geltend machen? Dann lassen Sie sich über Ihre Rechte beraten.

Rechtsanwalt Bußler berät Sie umfassend bei Mängeln am Wohnmobil.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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