Auslegung von Ehegattentestamente - nur der gemeinsame Wille zählt

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Verfügen Ehegatten gemeinschaftlich in einem Testament oder Erbvertrag über ihren Nachlass, so werden die sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen nach dem Tod des Erstversterbenden für den anderen bindend. Als wechselbezüglich sieht man solche Verfügungen an, die von dem einen getroffen wurden, weil auch der andere sie getroffen hat. Setzen sich z.B. Eheleite gegenseitig als Alleinerben ein und eine dritte Person als Schlusserben, so ist diese Schlusserbeneinsetzung meist wechselbezüglich gemeint. Verstirbt nun ein Ehegatte, so kann der Längerlebende dies nicht mehr abändern.

in einem Fall des OLG München (AZ 31 Wx 267/12) war als Schlusserbe der Sohn der Erblasserin eingesetzt. Der Ehemann war bereits vorverstorben, gemeinsame Kinder des Ehepaars gab es nicht. Als nun auch der Sohn verstarb, schrieb die Erblasserin auf einen Zettel, dass die Schwiegertochter nun Ersatzerbin sein solle. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte  die Schwiegertochter einen Erbschein. Das OLG München entschied, dass die Nichten und Neffen der Erblasserin gesetzliche Erben geworden seien. Denn weder gäbe es eine Regelung über eine Ersatzerbschaft im Erbvertrag, noch lasse sich ein Hinweis entnehmen, nach dem man den Vertrag in diesem Sinn auslegen könne. Die handschriftliche Erklärung der Erblasserin sei auch nicht für eine Auslegung geeignet, da sie nur den Willen der Erblasserin , aber nicht den Willen des vorverstorbenen Ehemanns zum Ausdruck brachte. Aber bei einem gemeinschaftlichen Testament komme es eben auf den gemeinsamen Willen der Eheleute an.

 TIPP: Bestimmen Sie bei der Abfassung von gemeinschaftlichen Testamenten, ob der überlebende Ehegatte noch Änderungen vornehmen darf. Oft änderrn sich nach dem Tod des Erstversterbenden die Umstände und führen dann zu Ergebnissen, die von den Ehegatten gar nicht gewollt waren.

Am besten lassen Sie sich von einem im Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt beraten.


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