Rückgabe des Testaments aus amtlicher Verwahrung bei Testierunfähigkeit nicht möglich

  • 1 Minuten Lesezeit

Das OLG Köln (2 Wx 177/13 vom 12.07.2013) hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Ein seit seiner Kindheit schwer Gehirngeschädigter wollte sein notarielles Testament beim Nachlassgericht aus der amtlichen Verwahrung holen. Da aufgrund seiner sprachlichen Defizite eine Geschäftsunfähigkeit für den zuständigen Rechtspfleger erkennbar war, verweigerte dieser ihm die Rückgabe des Testamentes. Denn die Rückgabe eines notariellen Testamentes aus der amtlichen Verwahrung gilt als Widerruf des Testaments. Der Widerruf eines Testaments aber ist eine letztwillige Verfügung, die nur ein Testierfähiger vornehmen kann.

Auch eine Rückgabe an die Betreuerin war nicht möglich, weil letztwillige Verfügungen nur höchstpersönlich getroffen werden können.

Ein beauftragter Rechtsanwalt wollte erreichen, dass das Testament aus der Welt geschafft wird, da anzunehmen war, dass der Erblasser, der noch nie geschäftsfähig gewesen war, auch zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments bereits testierunfähig war. Dafür sah das Gericht aber keine Möglichkeit. Erst nach dem Tod des Erblassers könne, wenn nötig, in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden, ob das Testament wirksam errichtet worden war oder nicht.

Bei allen Fragen zur Abfassung und Wirksamkeit von Testamenten stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Christine Modrovic, Rechtsanwältin

Tel. 03322-423225

Erfurter Str. 29

14612 Falkensee


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Christine Modrovic

Beiträge zum Thema