Elternunterhalt - Welches Vermögen muss ich einsetzen?

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Um zu klären, ob ein Kind seinen bedürftigen Eltern Unterhalt leisten muss, er also leistungsfähig ist, ist neben dem Einkommen auch das Vermögen des Kindes entscheidend. Denn grundsätzlich muss ein Unterhaltspflichtiger auch sein Vermögen einsetzen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen.

Dabei darf aber der eigene angemessene Unterhalt des Kindes nicht gefährdet werden. Dazu zählt auch eine angemessene eigene Altersvorsorge des Kindes. So dürfen 5 % des Bruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge angespart werden, die mit Zinserträgen als Schonvermögen berücksichtigt werden. Besteht keine Rentenversicherung, können sogar 20 % als sogenannte primäre Altersvorsorge angespart werden. Unerheblich ist, ob diese Vorsorge als Sparguthaben, als Lebensversicherung oder in Immobilien oder Wertpapieren angelegt wird.

Jetzt hat der BGH (AZ XII ZB 269/12) am 7.8.2013 entschieden, dass eine angemessene selbstgenutzte Immobilie überhaupt nicht als verwertbares Vermögen in Betracht kommt, da eine Verwertung dem Unterhaltsverpflichteten nicht zumutbar ist. Soll errechnet werden, welches Vermögen für den Unterhalt verwendet werden muss, kann also neben dem selbstgenutzten Wohneigentum das volle Altersvorsorgevermögen abgezogen werden.


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