Erbschaftssteuer: Freibetrag für Pflegeleistungen auch ohne Anerkennung einer Pflegestufe

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Das Erbschaftssteuergesetz sieht vor, dass für Zuwendungen von Todes wegen bis zu 20000 € als Freibetrag abgezogen werden können, wenn der Steuerpflichtige für den Erblasser Pflegeleistungen erbracht hatte.

Im Fall des BFH (II R 37/12 vom 11.09.2013) hatte der Kläger die Erblasserin vor ihrem Tod jahrelang unentgeltlich durch Botengänge, Fahrdienste zu Ärzten und Behörden und Hilfeleistungen im Haus unterstützt. Dafür erhielt er als Vermächtnis zwei vermietete Eigentumswohnungen. Für seine jahrelange Hilfe wollte er 20000 € als Freibetrag für Pflegeleistungen anerkannt bekommen.

Der BFH hat nun entschieden, dass der Begriff „Pflege" i.S.d. § 13 Abs.1 Nr.9 ErbStG weit auszulegen sei. Pflege könne nicht erst erbracht werden, wenn eine Anerkennung einer Pflegestufe gegeben sei, oder eine Tätigkeit als Betreuer im Sinn des Betreuungsgesetzes erfolgt sei. Pflege liege immer dann vor, wenn regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person erbracht worden sei. Dies hätte der Kläger glaubhaft dargelegt. Allerdings sei der Freibetrag nach § 13 Abs.1 Nr.9 ErbStG kein Pauschalbetrag. Er könne nur in der Höhe geltend gemacht werden, die einem angemessenen Entgelt für die erbrachten Pflegeleistungen entspreche.

Tipp: Legen Sie zu Lebzeiten schriftlich fest, in welchem Umfang Leistungen erbracht werden. Dies erleichtert die Darlegung bei der Erbschaftssteuererklärung.


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