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Ausschlussfrist und Mindestentgelt – Aktuelle Rechtsprechung

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In einer Entscheidung vom 24.8.2016 (5 AZR 703/15) hat sich das Bundesarbeitsgericht mit einer Ausschlussklausel unter Berücksichtigung der Problematik Mindestentgelt befasst.

Im Arbeitsvertrag der Parteien war vereinbart, dass die beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, verfallen, wenn Sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Bei Ablehnung oder Nichtäußerung der Gegenpartei sollte binnen zwei Wochen nach der Geltendmachung Verfall eintreten, wenn der Anspruch nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

Der Arbeitgeber, ein ambulanter Pflegedienst, bei der die Arbeitnehmerin als Pflegehilfskraft beschäftigt war, wandte gegenüber den Vergütungsansprüchen (Entgeltfortzahlung) ein, dass der Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sei. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 AbS. 1 EFZG wegen Arbeitsunfähigkeit habe deshalb nicht bestanden.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass ein solcher Anspruch nicht innerhalb der arbeitsvertraglich vorgesehenen Fristen geltend gemacht werden müsse. Die von der Arbeitgeberin verwendete Klausel verstoße gegen die Regelungen des § 9 Satz 3 AEntG und sei deshalb unwirksam, so dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung insgesamt nicht erloschen sei.

9 S. 3 AEntG enthält eine Klausel, die im Kern § 3 Satz 1 MiLoG entspricht. Ausschlussfristen, die den Mindestlohn erfassen, sind daher unwirksam. Dies hat zur Folge, dass die Ausschlussklausel insgesamt unwirksam ist, da die Regelung insgesamt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt, denn der Arbeitnehmer kann den Eindruck gewinnen, dass er auch Ansprüche auf den Mindestlohn innerhalb der vertraglich geregelten Ausschlussfrist geltend machen müsse.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass vertragliche Ausschlussklauseln zukünftig aus Gründen der Rechtssicherheit eine entsprechende Einschränkung erfahren müssen. Eine zweistufige Ausschlussfrist könnte dann wie folgt lauten:

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen verfallen, wenn Sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.

Lehnt die anderen Vertragspartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf geltend gemacht wird. Soweit für die Geltendmachung Schriftform vereinbart ist, ist Textform (E-Mail oder Fax, § 127 Abs. 2 BGB) ausreichend. Die vorgenannten Fristen gelten nicht, soweit es sich um Ansprüche auf Mindestentgelt/Mindestlohn handelt. Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen, verfallen in der vorgenannten Frist nicht.

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Dresden, im September 2016

Rechtsanwalt Volker Backs LL.M. Fachanwalt für Arbeitsrecht und für gewerblichen Rechtsschutz

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