Ausschlussfrist und Verjährung von Ansprüchen wegen Reisemängeln

  • 2 Minuten Lesezeit

Wenn der Urlaub zum Albtraum wird, ist ein schnelles Handeln erforderlich. Der Reisende muss vor Ort Abhilfe verlangen. Das Abhilfeverlangen sollte an die örtliche Reiseleitung gerichtet werden und zu Beweiszwecken schriftlich erfolgen. Alle Mängel der Reise sollten möglichst genau beschrieben und dokumentiert werden. Wenn die Reiseleitung nicht erreichbar ist, sollte das Abhilfeverlangen vorsorglich direkt an den Reiseveranstalter gerichtet werden, denn eine Rüge beim Hotelpersonal wird in der Regel nicht als ausreichend angesehen. Wenn keine Mängelrüge vor Ort erfolgt, verliert der Reisende seine Ansprüche, es sei denn, dass den Reisenden kein Verschulden an der Nichtanzeige trifft.

Nach § 651g Abs. 1 BGB ist die Geltendmachung von Abhilfe-, Minderungs- und Schadensersatzansprüchen wegen Reisemängeln ausgeschlossen, wenn der Reisende seine Ansprüche nicht spätestens innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht hat. Nach Ablauf der Frist, können die Ansprüche nur noch erhoben werden, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Die Anspruchsgeltendmachung muss dem Veranstalter zugegangen sein und nicht dem Reisebüro, welches in der Regel nur als Vermittler tätig wurde.

Zu beachten ist weiterhin die kurze Verjährungsfrist des § 651g Abs. 2 BGB. Danach verjähren die Ansprüche des Reisenden nach zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach beendet sein sollte. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln ist gemäß § 651m BGB zwar grundsätzlich möglich, kann aber nicht in allgemeinen Vertragsbedingungen des Veranstalters verkürzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2009, Az.: Xa ZR 141/07).

Für alle Fragen rund ums Reiserecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Roger Blum gern zur Verfügung.

Dr. Blum & Hanke - Ihre Kanzlei im Süden Berlins!

Der Sitz der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Blum & Hanke befindet sich auf dem WISTA-Gelände im Berliner Ortsteil Adlershof im Bezirk Treptow-Köpenick. Die Ortsteile Johannisthal, Altglienicke, Bohnsdorf, Köpenick, Alt- Treptow, Baumschulenweg und Grünau sind in wenigen Minuten zu erreichen. Die Kanzlei verfügt über eine Zweigstelle in Blankenfelde.

Die Kanzlei Dr. Blum & Hanke berät mittelständische Unternehmen, berufsständische Vereinigungen, Vereine und Privatpersonen.

Herr Rechtsanwalt Dr. Roger Blum vertritt Sie bundesweit in allen Fragen des Gewerblichen Rechtsschutzes (Marken- und Patentrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht), Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Miet- und Wohnungseigentumsrechts (Mieterhöhung, Kündigung, Räumung, Schönheitsreparaturen, Betriebskosten usw.). Zu seinem Aufgabenbereich gehört auch die Bearbeitung von Mandaten mit internationalen Bezügen im Bereich des Vertragsrechts.

Frau Rechtsanwältin Heike Hanke ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Arbeitsrecht (Kündigung, Abmahnung, Lohn, Urlaub), Familienrecht (Ehe, Trennung, Scheidung, Unterhalt, Umgangsrecht, Sorgerecht, Zugewinn), Verkehrsrecht (Unfallregulierung, Schmerzensgeld, Ordnungswidrigkeiten u.ä.) sowie Bau- und Werkvertragsrecht tätig.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Roger Blum

Beiträge zum Thema