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Ausschlussklauseln – Änderungen für Verträge ab dem 1. Oktober 2016!

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Die Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB, der auch im Rahmen der AGB-Kontrolle für Arbeitsverträge gilt, wirkt sich auf die Regelungen über Ausschlussklauseln aus. Ab dem 1. Oktober 2016 dürfen Arbeitsverträge maximal Textform vorschreiben. Üblicherweise enthalten Arbeitsverträge so genannte Ausschlussklauseln bei deren Nichtbeachtung die Ansprüche der Vertragsparteien vor Eintritt der Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden können. Dabei ist regelmäßig Schriftform vereinbart.

Für die bis zum 30. September 2016 geschlossenen Verträge gilt das bisherige Recht: Danach war es möglich, einstufige oder zweistufige Ausschlussfristen zu vereinbaren, die allerdings eine Frist von mindestens drei Monaten zur Geltendmachung vorsehen mussten (soweit nicht Tarifverträge Anwendung finden). Andernfalls sind diese schon nach altem Recht unwirksam.

Die bislang verwendete Formulierung, dass die Ansprüche schriftlich geltend zu machen sind, muss nun angepasst werden. Ab dem 1. Oktober 2016 ist zum Beispiel für eine einstufige Ausschlussfrist folgende Formulierung ratsam:

Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sowie Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden. Textform ist ausreichend (E-Mail oder Fax, § 127 Abs. 2 BGB). Die vorgenannten Fristen gelten nicht, soweit es sich um Ansprüche auf Mindestentgelt/Mindestlohn handelt. Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen, verfallen in der vorgenannten Frist nicht.

Vorsicht ist jedoch bei Änderung bestehender Arbeitsverträge geboten. Werden nur einzelne Punkte aus dem Arbeitsvertrag geändert dürfte dies keine Auswirkungen haben. Der Änderungsvertrag muss aber die konkreten Regelungen genau bezeichnen. Immer wenn nicht ganz klar ist, ob nur eine Änderung oder ein Neuabschluss eines Vertrages vorliegt bietet es sich an, auch die Regelung zur schriftlichen Geltendmachung der Ausschlussfrist im obigen Sinne neu zu regeln und in der Änderungsvertrag mit aufzunehmen.

Besonderheiten gelten im Bereich der Tarifverträge. Für diese ist die Anwendbarkeit der Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen, § 310 IV BGB. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nicht vollständig dem Tarifvertrag unterfällt, sondern lediglich einzelne Regelungen des Tarifvertrages durch die Bezugnahme auf eine tarifvertragliche Ausschlussfrist Anwendung finden. Dann ist die Anwendbarkeit der Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wieder eröffnet.

Dresden, im September 2016

Rechtsanwalt Volker Backs LL.M. – Fachanwalt für Arbeitsrecht und für gewerblichen Rechtsschutz

Der vorstehende Artikel wurde mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt. Für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.


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