Ausschussklausel oder Verfallklausel – was soll das sein?

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Unwirksamkeit einer Ausschussklausel oder Verfallklausel 

Was ist eine Ausschlussklausel oder Verfallklausel überhaupt? Jene Klauseln finden sich fast in allen vorformulierten Arbeitsverträgen. Sie verlangen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass Ansprüche innerhalb einer Frist geltend gemacht werden müssen. Werden sie dies nicht, sollen diese Ansprüche verfallen, d. h. nicht mehr durchsetzbar sein. Häufig sind diese Klauseln auch mit „Verfallfrist“ oder „Ausschlussfrist“ überschrieben.

Übrigens: die Frist muss mindestens drei Monate betragen. Wenn die Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden sollen, reicht es aus, wenn eine E-Mail geschrieben wurde.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. September 2018 – 9 AZR 162/18

Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch einen Anspruch auf Mindestlohn erfasst, ist unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde. Sie verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie nicht klar und verständlich ist, da sie entgegen § 3 Satz 1 MiLoG den ab dem 1. Januar 2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnimmt.

Hat ein Arbeitnehmer also vergessen, innerhalb der Frist Ansprüche, beispielsweise auf Urlaubsabgeltung, geltend zu machen und tut es erst später, sind diese Ansprüche nicht aufgrund der Klausel verfallen – sie war insgesamt unwirksam und nicht anwendbar. Es gilt also die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

Melden Sie sich, ich helfe Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. 

Ihre Rechtsanwältin G. Lippert – Fachanwältin für Arbeitsrecht


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