Keine Befristung ohne Sachgrund bei Vorbeschäftigung

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Befristung ohne Sachgrund nicht möglich bei Vorbeschäftigung: Wortlaut des § 14 Abs. 2 TzBfG ist eindeutig

Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages nicht ohne Sachgrund möglich, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits vorher ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. So weit ist der Gesetzestext eigentlich eindeutig. Bisher war es jedoch ständige Rechtsprechung, dass dies – entgegen dem Wortlaut – nur gelten sollte, wenn das vorherige Arbeitsverhältnis nicht mehr als drei Jahre zurücklag. Diese Dreijahresgrenze hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 06. Juni 2018 für verfassungswidrig gehalten, vgl.

BVerfG 06. Juni 2018 – 1 BvL 7/14 -, 1 BvR 1375/14

Die deutschen Arbeitsgerichte dürfen § 14 Abs. 2 TzBfG daher nicht mehr in der bisherigen Weise auslegen. Daraus folgt, dass in der Regel jedes vorherige Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber einer wirksamen Befristung entgegenstehen kann. Ausnahmen sind hier im Rahmen einer Zumutbarkeitsprüfung möglich, aber die Rechtslage ist lange nicht mehr so klar wie früher. Ausnahmen können beispielsweise gelten, wenn das vorherige Arbeitsverhältnis sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet war oder nur von sehr kurzer Dauer war. Die klare Dreijahresgrenze gilt jedoch nicht mehr.

Wann ist der Arbeitgeber noch der „Derselbe“ im Rahmen des § 14 Abs. 2 TzBfG?

Ein Arbeitnehmer ist nur bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, wenn Vertragspartner des Arbeitnehmers dieselbe Rechtspersönlichkeit ist. Eine andere Gesellschaft innerhalb eines Konzerns oder eine Beschäftigung über einen Leiharbeitgeber sind beispielsweise nicht derselbe Arbeitgeber.

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