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Aussteuer beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen!

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Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Sofern die Eheleute nichts anderes beschlossen haben, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Differenz zwischen dem Vermögen zu Beginn der Ehe und dem Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung stellt den Zugewinn eines Ehegatten dar. Ist dieser positiv, kann der andere Ehegatte einen Ausgleich verlangen. Der BGH hat nun entschieden, dass Haushaltsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten beim Anfangs- und Endvermögen zu berücksichtigen sind.

Ein Mann verlangte von seiner geschiedenen Frau Zugewinnausgleich, weil er der Ansicht war, dass ihr Hausrat nicht dem Anfangsvermögen zuzurechnen sei. Dies wiederum führe zu einem höheren Zugewinn aufseiten der Frau und damit zu einem höheren Zugewinnausgleich. Nach der Hausratsverordnung müsse der Hausrat lediglich zwischen den Eheleuten aufgeteilt werden. Das zuständige Oberlandesgericht gab dem Mann Recht. Der Hausrat werde bereits beim Endvermögen berücksichtigt, sodass die Zurechnung zum Anfangsvermögen zu einer unzulässigen Doppelbewertung führe.

Der BGH war jedoch anderer Ansicht. Die Hausratsverordnung sei zum 01.09.2009 aufgehoben worden. Nun gelte § 1568b BGB, der zwar auch die Überlassung des Hausrats vorsehe. Dies gelte aber grundsätzlich nur für im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehende Gegenstände. Gehörte die Sache schon vor der Eheschließung allein einem Ehegatten, könne sie nicht ohne dessen Willen auf den geschiedenen Partner übertragen werden. Daher müsse der Hausrat sowohl beim Anfangs- als auch beim Endvermögen und damit im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden.

(BGH, Urteil v. 11.05.2011, Az.: XII ZR 33/09)

(VOI)

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