Automatische Verlängerung von Werbeflächenverträgen – Unwirksam bei fehlender Transparenz

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.03.2018 (Az.: XII ZR 31/17) entschieden, die Verlängerung eines Werbeflächenmietvertrages auf Kraftfahrzeugen mittels Klausel sei dann wegen fehlender Transparenz unwirksam, wenn bei Vertragsbeginn nicht eindeutig festgelegt ist, zu welchem Zeitpunkt eine Kündigung zur Abwendung einer Verlängerung erfolgen muss. Hier liege laut BGH eine Verletzung des Transparenzgebotes vor, eine solche Klausel in den AGB halte einer Inhaltskontrolle gemäß des §307 I S. 2 BGB nicht stand.

Gesponserte Fahrzeuge für soziale Einrichtungen: Beklagter wollte nicht noch einmal zahlen

Im vorliegenden Fall stellte die Klägerin sozialen Einrichtungen kostenlos Fahrzeuge zur Verfügung, die Finanzierung erfolgte durch Sponsoring. Streitpunkt ist ein Anhänger, der einer Schule überlassen wurde. Die Finanzierung erfolgte auch hier durch Vergabe der Werbefläche an einen Sponsor über einen Zeitraum von fünf Jahren. Nach Ablauf dieser Zeit wurde der Beklagte von der Klägerin informiert, der Vertrag habe sich durch eine Klausel in den AGB, welche eine automatische Verlängerung des Sponsorenverhältnisses bei nicht rechtzeitiger Kündigung regele, um weitere fünf Jahre verlängert. Nachdem der Beklagte die Zahlung verweigerte, wandte sich die Klägerin an das Amtsgericht Mainz.

Zunächst erfolgreich: Amtsgericht spricht Klägerin Anspruch auf Vergütungszahlung zu

Das AG Mainz sieht zunächst die Vertragsbedingungen als wirksam an: Mit Urteil vom 28.07.2016 (Az.: 83 C 117/16) wird der Beklagte zur Zahlung verurteilt. Hiergegen legt selbiger erfolgreich Berufung beim Landgericht Mainz ein. Es folgt eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 22.03.2017 – 3 S 124/16), allerdings wird die Revision gegen das Urteil zugelassen. Die Klägerin verfolgt demgemäß nun vor dem BGH „die begehrte Vergütung weiter“.

Stolperfalle § 307 Abs. I BGB: Klausel in den AGB hält Inhaltskontrolle nicht stand und ist unwirksam

„Die Revision gegen das Urteil […] wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen“, urteilt der BGH zugunsten des Beklagten und stellt fest: „Die Revision ist nicht begründet“. Das ergebe sich in erster Linie aus einem Verstoß der Verlängerungsklausel gegen das Transparenzgebot, das alle AGB erfüllen müssen. Demnach halte sie einer Inhaltskontrolle gemäß §307 I S.2 BGB nicht stand, „weil sie unklar und missverständlich sei“, wie schon das Landgericht feststellte. Der Anwender von AGB sei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, „die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen“. Als problematisch erachtet der BGH hier in erster Linie, dass bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden muss. Diese Unklarheit sei es letztlich, die zur Unwirksamkeit führe.

Fazit: Automatische Vertragsverlängerung nicht zulässig – kein Vergütungsanspruch der Klägerin

Der BGH urteilt hier zugunsten des Beklagten: Das Urteil des Landgerichts wird vom BGH nicht beanstandet. Auch die Revisionsinstanz hält folglich die Klausel für nicht zulässig und damit für unwirksam. Aus diesem Urteil ergibt sich eine Unwirksamkeit von Klauseln zur automatischen Verlängerung von Verträgen über Werbeflächen in den Fällen, dass der Zeitpunkt des Vertragsendes nicht klar bestimmt werden kann und somit auch das dreimonatige Kündigungsrecht zweckverfehlt ist, da der Vertragspartner nie sicher sein kann, zu welchem Zeitpunkt er kündigen muss, um einer automatischen Verlängerung wirksam entgegenzutreten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Holger Bernd

Beiträge zum Thema