Automatisiertes Kennzeichenscanning bei KFZ zwecks Fahndung ist verfassungswidrig!

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Anlass des Rechtsstreits zwischen den Beschwerdeführern und den Bundesländern Schleswig-Holstein und Hessen war, dass es Regelungen in deren Landesgesetzen gab, welche das automatisierte Erfassen von Kfz-Kennzeichen zum Abgleich mit dem Fahndungsbestand vorsahen.

Das BVerfGE stellte fest, dass ein solches Vorgehen zur Verbrechensbekämpfung gegen Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 I GG und dem sich daraus ergebenden Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße, wonach jeder Bürger frei über die Benutzung und Preisgabe seiner personenbezogenen Daten entscheiden darf.

Zum einen sei das automatische Erfassen der Kennzeichen unter dem Gesichtspunkt unzulässig, als dass dieses nicht anlasslos erfolgen dürfe, da der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt werde, wenn es zu keiner konkreten Gefahrenlage oder keinem erhöhtem Risiko von Rechtsgutgefährdungen oder Rechtsgutverletzungen gekommen sei.

Zum anderen genügt auch die nicht hinreichende Nennung des Zwecks, dass die Kennzeichen mit einem nicht näher bestimmten Fahndungsbestand abgeglichen werden, nicht den Anforderungen der Normenbestimmtheit von Art. 1 und 2 GG.

 

Allenfalls eine stichprobenartige Durchführung könne zulässig sein, soweit sie nur zu Eingriffen geringerer Intensität in das betroffene Grundrecht führen (BVerfGE Urteil vom 11.02.2008, BVerfGE, 1 BvR 2074/05).

 

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der

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